Suchen + Finden
Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen
Entgegennahme der Meldung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in Rheinland- Pfalz
Beschreibung
Die vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufs des Tierarztes aus EU-Mitgliedstaaten ohne Approbation muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Zuständigkeit
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Fristen
Sie müssen vor der ersten Dienstleitungserbringung eine Meldung an die zuständige Behörde erstatten beziehungsweise unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung, wenn eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich war. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern.
Kosten
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
- Nachweis, dass Sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Tierarzt oder Tierärztin niedergelassen sind und dass Ihnen die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
- einen Berufsqualifikationsnachweis (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis).
- ggfs. Informationen über Versicherungsschutz/ Berufshaftpflicht
- für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen
- Mitteilung von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung
Die Bescheinigungen dürfen bei Vorlage nicht älter als 12 Monate sein.
wiederholte Meldungen:
- Vorlage aktualisierter Bescheinigung der zuständigen Behörde, dass Melder in einem Mitgliedsstaat rechtmäßig als Tierarzt/Tierärztin niedergelassen ist und dass zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung die Ausübung des Berufs nicht- auch nicht vorübergehend- untersagt ist
- Mitteilung von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung
Rechtsgrundlage
§ 2 Abs. 3, § 11 a Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
§ 1 Abs 4 und 5 Heilberufsgesetz (HeilBG)
Weitere Informationen
Meldung grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Merkblatt zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung
Unterstützende Institutionen
Für die tierärztliche Berufsausübung zuständige Behörde des Herkunftsstaates/Ort der Niederlassung des Dienstleistungserbringungers, oder
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
IQ Landesnetzwerk Rheinland-Pfalz
verwandte Vorgänge
- Architektenliste Eintragung
- Beamte der Laufbahn Polizei
- Beamte im Verwaltungsdienst der Laufbahn Verwaltung und Finanzen
- Prostitutionstätigkeit anmelden
- Steuerberater Eignungsprüfung zur Anerkennung der Berufsqualifikation abnehmen
Ansprechpartner
Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz
Mainzer Straße 112
56068 Koblenz
Tel.: 0261 9149-0
Fax: 0261 9149-190
E-Mail: poststelle@lua.rlp.de
Web: www.lua.rlp.de
Landesportal RLP-Direkt