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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Mitarbeiter

Anerkennung als Markscheiderin / Markscheider

Sie wollen als Markscheider/in tätig werden? Dann müssen Sie sich anerkennen lassen.  


Beschreibung

Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen

Wer in Rheinland-Pfalz eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder anderen Rechtsvorschriften Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Erstanerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Anerkennung) durch eine zuständige Bergbehörde (in RLP das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz) eines Bundeslandes. Liegt diese nicht vor, muss die Erstanerkennung beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz beantragt werden. Ob die Voraussetzung zur Ausübung dieser Tätigkeiten vorliegen wird von der zuständigen Behörde geprüft.

Kurztext

Die Erstanerkennung als Markscheider/in ist Voraussetzung in der BRD um vermessungstechnische Tätigkeiten im Bergbau auf Grundlage des Bundesberggesetzes durch führen zu können.



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz.

Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz

Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten



Fristen

  • Antragstellung
  • Prüfung der Antragsunterlagen auf Zuständigkeit und Vollständigkeit
    • bei Unvollständigkeit: Unterlagen nachfordern, gegebenenfalls ergänzende Ausbildung/ Zusatzprüfung
  • bei Vollständigkeit, erfolgt die Prüfung und Entscheidung
  • Anerkennung oder Ablehnung des Antrages

Voraussetzungen

Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (sofern keine Versagungsgründe nach § 2 (2) Markscheidergesetz RLP vorliegen) oder eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang mit der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach gleichwertig sind.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Bearbeitungsdauer

Ca. 4 Wochen.



Kosten

Nach Zeitaufwand (gem. Nr 10.1 der Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes).

Besonderes Gebührenverzeichnis




erforderliche Unterlagen

  1. Lebenslauf
  2. der Nachweise über die nach dem Markscheidergesetz RLP erforderliche Befähigung
  3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, bei antragstellenden Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der dort zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person,
  4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz beantragt worden ist; bei antragstellenden Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat ein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates dem Führungszeugnis vergleichbares Dokument,
  5. eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung (in Deutschland), wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.



Rechtsgrundlage

Markscheidergesetz Rheinland-Pfalz

Rechtsbehelf

Ja.




Weitere Informationen

Formloser Antrag.

Was sollte ich noch wissen?

IQ Landesnetzwerk Rheinland-Pfalz




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Landesamt für Geologie und Bergbau
Emy-Roeder-Str. 5
55129 Mainz

Tel.: 06131 9254-0
Fax: 06131 9254-123
E-Mail: office@lgb-rlp.de
Web: www.lgb-rlp.de/startseite.html
 


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Quelle der Inhalte:
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