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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Öffnungszeiten Rathaus:
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Freitag
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Virtuelles Rathaus
Erlaubnis zur Sondernutzung beantragen
Sie können öffentliche Straßen und Wege auch anders nutzen, als nur für den Verkehr und den Gemeingebrauch. Dafür benötigen Sie in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis.
Beschreibung
Jeder kann öffentliche Straßen, Wege und Plätze nutzen wie vorgesehen. Wenn Sie diese darüber hinaus, das heißt für etwas anderes als vorgesehen nutzen wollen, benötigen Sie in der Regel eine Sondernutzungserlaubnis.
Beispiele für die Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis können sein:
- Baustelleneinrichtungen
- Verkauf von Waren aller Art
- Aufstellen von Tischen und Stühlen für eine Außengastronomie
- Aufstellen von Baugerüsten und Containern
- Veranstaltungen und Straßenfeste
Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Insbesondere handelt es sich dabei um:
- motorsportliche Veranstaltungen mit Kfz (bspw. Autorennen)
- Radrennen, Triathlonveranstaltungen, Radtouren mit mehr als 100 Teilnehmern oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen ist,
- Volkswanderungen mit mehr als 500 Teilnehmern oder auf klassifizierten Straßen (Kreisstraßen und höherrangig),
- Umzüge bei Volksfesten (Festumzüge), Karnevalsumzug, etc.
Nicht erlaubnispflichtig sind Versammlungen und Aufzüge im Sinne des Versammlungsgesetzes (VersammlG). Erlaubnisfrei können auch ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen sein.
Kurztext
- Sondernutzung von Straßen und Wegen Erlaubnis
- Sondernutzung von öffentlichen Straßen, Parkplätzen oder Wegen (über den Gemeingebrauch hinaus), dazu gehören unter anderem:
- Baustellen
- Gerüste
- Container
- Warenauslagen
- Außengastronomie
- Informationsstände
- Veranstaltungen - Erlaubnis wird befristet oder beziehungsweise und vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs erteilt
- Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden sein
- zuständig: außerhalb von Ortschaften - Straßenbaubehörde der jeweiligen Straßenbaulastträger; innerhalb von Ortschaften - bei der Stadt oder Gemeinde.
Zuständigkeit
Wenn sich die Veranstaltung auf deren Gebiete beschränkt, sind die örtlich zuständige Verbandsgemeindeverwaltung beziehungsweise die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde zuständig; in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten an die Stadtverwaltung.
Wenden Sie sich ansonsten (bei gebietsübergreifenden Veranstaltungen) an die Kreisverwaltung.
Bei gebietsübergreifenden Veranstaltungen entscheidet die Behörde, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt.
Für Veranstaltungen, die mehrere Länder berühren und wenn die Veranstaltung dabei in Rheinland-Pfalz beginnt, ist für die Erteilung der Erlaubnis der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) zuständig.
Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM)
Fristen
Wenn sie die Erlaubnis zur Sondernutzung beantragen wollen, können Sie den Antrag schriftlich per Formular oder formlos bei der zuständigen Behörde stellen. Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder es steht, je nach Angebot, im Internet zum Download zur Verfügung. Weiterhin gibt es die Möglichkeit einen Online-Dienst zu nutzen. Der Verfahrensablauf ändert sich dabei nicht:
- Sie stellen einen Antrag schriftlich per Formular oder formlos bei der zuständigen Behörde.
- Beschreiben Sie so präzise wie möglich die Art, den Standort, das Ausmaß sowie die Dauer der geplanten Sondernutzung. Weiterhin nennen Sie die Auswirkungen auf die betroffene Fläche.
- Die zuständige Stelle prüft die Auswirkungen der Sondernutzung auf die sonst übliche Nutzung und die Voraussetzungen für eine Erteilung.
- Nach der Prüfung erhalten Sie einen Genehmigungs- oder einen Ablehnungsbescheid.
- Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder/und erteilt sie widerruflich.
- Die zuständige Stelle kann die Genehmigung mit Bedingungen und Auflagen versehen, deren Einhaltung kontrolliert und Verstöße geahndet werden können.
Voraussetzungen
Es sind keine bestimmten Voraussetzungen erforderlich.
Welche Fristen muss ich beachten?
- Fristtyp: Antragsfrist
Bemerkung: Es gibt keine Frist.
- Fristtyp: Geltungsdauer
Bemerkung: Zeitlich beschränkt beziehungsweise auf Widerruf.
- Fristtyp: Widerspruchsfrist
Bemerkung: Es gilt die gesetzliche Widerspruchsfrist.
Der Antrag ist rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu stellen - bei großen und vor allem auch gebietsübergreifenden Veranstaltungen entsprechend früher (erweitertes Anhörverfahren erforderlich).
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Art der Sondernutzung.
Vom Einzelfall abhängig.
Kosten
- Kostentyp: variabel
- Die Kostenhöhe variiert je nach Art, Zeitraum und Fläche der Sondernutzung.
- Die Kostenhöhe ist abhängig von der jeweiligen Gebührenordnung.
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und beträgt zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro - bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand bis zu 2.301,00 Euro.
Neben der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis können gesondert Gebühren für die Sondernutzung der Straßen anfallen.
erforderliche Unterlagen
- Hauptantrag:
- Formlos oder per Formblatt - Nachweise (Optional, je nach Art der Sondernutzung):
- Maßstabsgerechter Lageplan
- Fotos / Zeichnungen der Örtlichkeit
- Baustelleneinrichtungsplan
Unter anderem:
- schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung im öffentlichen Straßenraum mit Angaben über Teilnehmerzahl, Zeitplan usw.
- schriftliche Bestätigung des Veranstalters dass der Veranstalter Kenntnis darüber hat, dass die Veranstaltung eine Sondernutzung im Sinne des Bundesfernstraßengesetz beziehungsweise der entsprechenden Bestimmungen in den Straßengesetzen der Länder darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. (Kostenübernahmeerklärung (als Teil der Veranstaltererklärung)),
- Veranstaltererklärung
- Bestätigung der Versicherungsgesellschaft zur Vorlage bei der StVB über den Haftpflichtversicherungsschutz für eine Veranstaltung
- Streckenplan
- Versicherungsnachweise (z.B. für Unfallversicherung)
- gegebenenfalls Verkehrszeichenplan und Umleitungsplan, falls Straßen gesperrt werden müssen
Rechtsgrundlage
§ 8 Bundesfernstraßengesetz (FstrG)
https://www.gesetze-im-internet.de/fstrg/__8.html
§ 29 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (sowie begleitende VwV-StVO)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Anlage zu § 1 GebOSt (Gebühren-Nr. 263)
§14 Versammlungsgesetz (VersammlG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weitere Informationen
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Eine Erlaubnis kann nach schriftlichem Antrag erteilt werden.
Für das Verfahren wurden vom Bundesverkehrsministerium entsprechende Formblätter herausgegeben, die in der Regel auch bei den Straßenverkehrsbehörden erhältlich sind. Die Straßenverkehrsbehörde prüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und hört die zu beteiligenden Stellen (u. a. Polizei und Straßenbaulastträger, Forst- und Naturschutzbehörden) an.
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt folgende Hinweise:
- Je nach Art und Umfang der Sondernutzung, sollten Sie den Antrag rechtzeitig im Vorwege stellen, damit genug Zeit für entsprechende Prüfverfahren eingeräumt werden kann.
- Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße müssen Sie eine Genehmigung beantragen (beispielsweise für Werbeanlagen oder Warenautomaten).
- Bei Arbeiten an der Straße können zusätzlich ein Aufgrabeschein sowie eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich sein.
- Je nach Art der Sondernutzung ist aufgrund jeweiliger Prüfverfahren ein entsprechender zeitlicher Vorlauf einzuplanen.
Bemerkungen
Wegen der Komplexität gerade bei Großveranstaltungen aber auch wegen der grundsätzlichen Koordination der Veranstaltung zu anderen Verkehrsereignissen (z.B. Arbeitsstellen an Straßen etc.) empfiehlt es sich eine telefonische Kontaktaufnahme frühzeitig mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde herbeizuführen, bei der auch weitere Details und Einzelheiten erörtert werden können.
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Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung
Fax: 06571 14-2500
Web: www.bernkastel-wittlich.de/kreisverwaltung/fachbereiche/verkehr-und-zulassung/
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)
Tel.: 06571 14-2225
E-Mail: Herbert.Steffes@Bernkastel-Wittlich.de
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