Suchen + Finden
Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Inbetriebnahme eines Krematoriums anzeigen
Sie wollen eine Anlage zur Feuerbestattung in Betrieb nehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie eine Anlage zur Feuerbestattung in Betrieb nehmen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorher anzeigen.
Anlagen zur Feuerbestattung sind alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen. Eine Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichnamen wird auch als Krematorium bezeichnet.
Kurztext
- Anlagen zur Feuerbestattung Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
- Betreiber, die eine Anlage zur Feuerbestattung von menschlichen Leichen (Krematorium) in Betrieb nehmen wollen, müssen dies der zuständigen Behörde anzeigen
- Anzeige muss bis spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme der Anlage erfolgen
- zuständig: zuständige Behörde
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion.
Fristen
- Sie zeigen den geplanten Betrieb Ihrer Feuerbestattungsanlage bis spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme der für Sie zuständigen Behörde an.
- Diese prüft Ihre Anzeige.
- Bei Rückfragen wendet sich die zuständige Behörde an Sie.
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber einer technischen Einrichtung, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dient, also einer Feuerbestattungsanlage.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
Ausgefüllte Anzeige der Inbetriebnahme einer Feuerbestattungsanlage
Rechtsgrundlage
§ 6 Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
§ 7 Absatz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
§ 8 Absatz 2 Satz 2 Verwaltungsorganisationsreformgesetz (VwORG)
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Weitere Informationen
Erstatten Sie die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.
verwandte Vorgänge
- Gewerbegrundstücke
- Lebensmittelbetrieb registrieren
- Legionellen melden von Werteüberschreitungen
- Löschung einer Registereintragung durch die Handwerkskammer
- Öffentliche Vergabe Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragen
Ansprechpartner
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
56068 Koblenz
Tel.: +49 261 120-0
Fax: +49 261 120-2200
E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de
Web: www.sgdnord.rlp.de/
Landesportal RLP-Direkt