Suchen + Finden
Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Pflegezulage für Kriegsopfer ermitteln
Beschädigte, die infolge ihrer Schädigung dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind um Ihren Tagesablauf zu regeln, gelten als hilflos und können eine monatliche Pflegezulage erhalten.
Beschreibung
Als beschädigte Person, die infolge ihrer Schädigung dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen ist um Ihren Tagesablauf zu regeln, gelten Sie als hilflos.
Als hilflose beschädigte Person können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen.
Kurztext
Beschädigte, die infolge ihrer Schädigung dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sind um Ihren Tagesablauf zu regeln, gelten als hilflos.
Hilflose Beschädigte können eine monatliche Pflegezulage beantragen.
Zuständigkeit
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie
Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Informationen zur Sozialen Entschädigung
Fristen
Hilflosigkeit
- Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremde Hilfe brauchen.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt wenn:
- die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
- die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Hilflosigkeit wird bei folgenden Krankheiten angenommen:
- bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung
- Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
- bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen
- Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits
Kosten
Keine.
Rechtsgrundlage
§ 35 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
verwandte Vorgänge
- Arznei- und Verbandmittel für Krankenversicherte
- Nachtpflege für gesetzlich Krankenversicherte
- Palliativversorgung (spezialisiert ambulant) für Krankenversicherte finanzieren
- Schwerbehindertenausweis ausstellen
- Zahlung der Pflegezulage für Kriegsopfer
Ansprechpartner
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Bauhofstraße 9
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-2452
E-Mail: poststelle@mastd.rlp.de
Web: mastd.rlp.de/
Landesportal RLP-Direkt