Suchen + Finden
Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)
Wenn Sie als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin tätig sein möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Beschreibung
Heilpraktikerin oder Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Wenn Sie als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Kurztext
- Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
- Wer als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden will, benötigt eine Erlaubnis.
- Voraussetzungen:
- das 25. Lebensjahr muss vollendet worden sein,
- es muss eine Eigung in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs vorliegen,
- es muss bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachgewiesen werden, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Bewerbenden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeutet.
- Benötigte Unterlagen:
- Formloser Antrag (soweit bereits bekannt mit der Angabe des beabsichtigten späteren Niederlassungsortes)
- Geburtsurkunde
- Vorlage des Bundespersonalausweises (beglaubigte Kopie)
- letztes Schulabschlußzeugnis (beglaubigte Kopie)
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O zum Antragszeitpunkt nicht älter als 3 Monate (zur Vorlage bei Behörden)
- Lebenslauf
- Meldebestätigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes ! Meldebescheinigung des 1. Wohnsitzes, welche nicht älter als 3 Monate sein darf
- Nachweis über evtl. bisherige Ausbildung zum Heilpraktiker
- ärztliches Gesundheitszeugnis, welches zum Antragszeitpunkt nicht älter als 3 Monate sein darf und aus dem die physische und psychische Eignung hervorgeht (Hausarzt oder Amtsarzt)
- Es fallen Gebühren an.
- zuständig: Der Antrag auf Zulassung zum/zur Heilpraktiker/-in ist beim Ordnungsamt der zuständigen Kreis- beziehungsweise Stadtverwaltung (untere Verwaltungsbehörde) zu stellen
Zuständigkeit
Der Antrag auf Zulassung zum/zur Heilpraktiker/-in ist beim Ordnungsamt der für Sie zuständigen Kreis- beziehungsweise Stadtverwaltung (untere Verwaltungsbehörde) zu stellen. Diese leitet für Sie den Antrag zur landesweit zuständigen Überprüfungsbehörde, der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Abteilung Gesundheitswesen, weiter. Diese ist auch Ansprechpartner für alle Fragen zur Durchführung der Überprüfungen (zum Beispiel Terminvergabe).
Fristen
- Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein,
- und Sie müssen bei der Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeutet.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ beziehungsweise „Heilpraktiker“ zu führen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Kenntnisüberprüfungen finden an festgelegten Prüfungsterminen statt. Der 3. Mittwoch im März und der 2. Mittwoch im Oktober mit dem ersten, schriftlichen Teil der Überprüfung. Circa 2 Wochen später beginnen die mündlichen Überprüfungen für diejenigen, welche den schriftlichen Teil bestanden haben. Bewerbungsfrist ist der 31.Dezember. für die Märzprüfung und der 30.Juni für die Oktoberprüfung (Eingang der Unterlagen in Mainz!).
Kosten
- Schriftliche und mündliche Kenntnisprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern - auch in eingeschränkter Form - sowie Überprüfung nach Aktenlage der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung: 365,00 Euro
- Schriftliche Kenntnisüberprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern - auch in eingeschränkter Form - nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz: 150,00 Euro
- Mündliche Kenntnisüberprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern - auch in eingeschränkter Form - nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz: 215,00 Euro
- Kenntnisüberprüfung nach Aktenlage von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern - auch in eingeschränkter Form - nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz: 50,00 bis 150,00 Euro
- Verschieben eines festgesetzten schriftlichen oder mündlichen Kenntnisüberprüfungstermins auf Antrag - ärztliches Attest - der Heilpraktikeranwärterin oder Heilpraktikeranwärters: 25,00 Euro
- Erteilung der Erlaufnis zur Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker (Heilpraktikererlaubnis) - auch in eingeschränkter Form - : 140,00 Euro
- Rücknahme oder Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis: nach Zeitaufwand
Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung
erforderliche Unterlagen
Zur Anmeldung der Heilpraktikerüberprüfung benötigen Sie folgende Unterlagen:
- Formloser Antrag (soweit bereits bekannt mit der Angabe des beabsichtigten späteren Niederlassungsortes)
- Geburtsurkunde
- Vorlage des Bundespersonalausweises (beglaubigte Kopie)
- letztes Schulabschlußzeugnis (beglaubigte Kopie)
- Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O zum Antragszeitpunkt nicht älter als 3 Monate (zur Vorlage bei Behörden)
- Lebenslauf
- Meldebestätigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes ! Meldebescheinigung des 1. Wohnsitzes, welche nicht älter als 3 Monate sein darf
- Nachweis über eventuelle bisherige Ausbildung zum Heilpraktiker
- ärztliches Gesundheitszeugnis, welches zum Antragszeitpunkt nicht älter als 3 Monate sein darf und aus dem die physische und psychische Eignung hervorgeht (Hausarzt oder Amtsarzt)
Rechtsgrundlage
§ 1 Abs. 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Heilpraktikerrechts
verwandte Vorgänge
- Betreuungsverein Anerkennung beantragen
- Betreuungsverfügung
- Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen
- Impfen
- Infektionsschutzberatung
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 33 - Gesundheit
Tel.: 06571 14-2451
Fax: 06571 14-2503
E-Mail: gesundheitsamt@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 33 - Gesundheit)
Tel.: 06571 14-2463
Fax: 06571 14-2503
E-Mail: gesundheitsamt@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: G 22
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 33 - Gesundheit)
Tel.: 06571 14-2129
Fax: 06571 14-2503
E-Mail: Andrea.Pontius@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: G 3
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 33 - Gesundheit)
Tel.: 06571 14-2102
Fax: 06571 14-2503
E-Mail: Vera.Wagner@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: G 3
Landesportal RLP-Direkt