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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
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Virtuelles Rathaus
Beamte ausländische Berufsqualifikation der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik anerkennen
Sie wollen als Beamter der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik beziehungsweise ein zugehöriges Fachgebiet in Deutschland tätig werden? Dann müssen Sie die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation beantragen.
Beschreibung
Beamtinnen und Beamte nehmen hoheitliche Aufgaben in der staatlichen und kommunalen Verwaltung wahr. Der Beruf des Beamten der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik ist landesrechtlich reglementiert. Das heißt, die Aufnahme und Ausübung des Berufs ist an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden. Ein Anerkennungsverfahren ist deshalb zwingend erforderlich.
Dieses greift ebenfalls für das
- Fachgebiet Landespflege der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik
- Fachgebiet Architektur der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik
- Fachgebiet Geodäsie und Geoinformation der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik
- Fachgebiet Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik
- Fachgebiet Städtebau der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik
- Fachgebiet Straßenwesen der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik
- Fachgebiet Umwelttechnik der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik
- Fachgebiet Wasserwesen der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik
- Beamte im vermessungs- und geoinformationstechnischen Dienst der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Beamte der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik sowie für die aufgeführten Fachgebiete, die im Ausland erworben wurden, erfolgt nach den Festlegungen im rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetz und in der Laufbahnverordnung.
Soll der technische Beruf nicht im Beamtenverhältnis ausgeübt werden, ist ein Anerkennungsverfahren nicht erforderlich, um in der öffentlichen Verwaltung arbeiten zu können.
Kurztext
Wenn Sie den Beruf des Beamten der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik beziehungsweise ein zugehöriges Fachgebiet in Deutschland ausüben wollen, dann müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Zuständigkeit
Den Antrag auf Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation als Beamtin oder Beamter der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik und den aufgeführten Fachgebieten können Sie formlos schriftlich oder per E-Mail beim Ministerium des Innern und für Sport (E-Mail: ausbildung@mdi.rlp.de) stellen.
Fristen
Berufsqualifikationsnachweise oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst dieses Staates zu eröffnen, sind auf Antrag als Laufbahnbefähigung für die Fachrichtung, die der erworbenen Qualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die zuständige Behörde prüft, ob die Qualifikationsnachweise mit einer Befähigung für eine angestrebte Laufbahn vergleichbar sind. Sie ordnet sie einer Fachrichtung sowie einem Einstiegsamt zu und stellt fest, ob sie ein inhaltliches Defizit aufweisen. Dabei wird auch geprüft, ob ein mögliches Defizit durch anderweitig erworbene Kompetenzen ausgeglichen werden kann.
Wird ein Defizit festgestellt, wird die Anerkennung nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers von einer bestandenen Eignungsprüfung oder der erfolgreichen Teilnahme an einem Anpassungslehrgang abhängig gemacht.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen müssen in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden
Bearbeitungsdauer
Innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
Kosten
Es fallen für den Bescheid keine Gebühren an.
erforderliche Unterlagen
Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache, sonstige Unterlagen mit einer Übersetzung in deutscher Sprache zu übermitteln.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,
- ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,
- Qualifikationsnachweise,
- Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infrage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
- eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung dort im öffentlichen Dienst die Qualifikationsnachweise berechtigen,
- Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen hervorgehen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben,
- Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Ausbildungsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in Fachgebieten des Ausbildungsnachweises,
- eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde beantragt oder zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Weitere Informationen
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Ausländische Berufsausbildungsabschlüsse Anerkennung
IQ Landesnetzwerk Rheinland-Pfalz
Unterstützende Institutionen
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Ausbildungsberufe in Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern (IHK), ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen
- Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs beantragen
- Orthoptistin oder Orthoptist mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen
- Zahnärztliche Prüfung Zulassung
Ansprechpartner
Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Schillerplatz 3-5
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-3595
E-Mail: poststelle@mdi.rlp.de
Web: mdi.rlp.de/de/startseite/
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