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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Höfeordnung
Neben dem allgemeinen Erbrecht, das im BGB verankert ist, gibt es in Rheinland-Pfalz mit der Höfeordnung ein landwirtschaftliches Sondererbrecht.
Beschreibung
Ziel dieses Sondererbrechtes ist es, landwirtschaftliche Betriebe als Einheit zu erhalten und eine Zersplitterung oder Überschuldung der Höfe im Erbgang zu verhindern. Dieses Sondererbrecht kommt nur zum Tragen, wenn die Betriebe auf Antrag in die so genannte Höferolle eingetragen werden. Die Besonderheit der Höfeordnung besteht darin, dass der Hof ungeteilt an einen Erben (Hoferben) gegen ermäßigte Abfindung der übrigen Erben übergeht. Ist der Hof in die Höferolle eingetragen, braucht kein Testament verfasst beziehungsweise kein Erbvertrag abgeschlossen werden.
Die Höferolle wird bei den Grundbuchämtern geführt. In jedem Landkreis wird ein Höfeausschuss gebildet. Der Höfeausschuss ist ein in der Regel bei den Kreisverwaltungen eingerichtetes Gremium aus 5 Personen. Die Eintragung des Hofes in die Höferolle erfolgt bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen aufgrund eines über den Höfeausschuss zu leitenden Antrages des Eigentümers an das Grundbuchamt.
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
Zuständigkeit
Die Höferolle wird bei dem Grundbuchamt geführt. Zuständig ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk die Hofstelle liegt.
Auskünfte können auch die Kreisverwaltungen geben, bei denen die Höfeausschüsse angesiedelt sind. Alle Anträge (z.B. zur Eintragung oder Löschung eines Hofes) sind über die zuständige Kreisverwaltung vorzulegen.
Rechtsgrundlage
Landesgesetz über die Höfeordnung (HO - RhPf)
Landesverordnung zur Durchführung der Höfeordnung (DVO-HO RhPf)
Weitere Informationen
Auskünfte dazu können auch die Bauernverbände oder die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erteilen.
verwandte Vorgänge
- Amtliche Prüfnummer für Qualitätswein, Sekt und Perlwein zur Durchführung der Qualitätsweinprüfung beantragen
- Anerkennung einer Forstwirtschaftlichen Vereinigung
- Erbschaftsteuer Anzeige und Erklärungspflicht
- Gemeinschaftlicher Teilerbschein erteilen gegenständlich beschränkt
- Testament verwahren
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau
Tel.: 06571 14-1032
Fax: 06571 14-2509
E-Mail: veterinaeramt@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau)
Tel.: 06571 14-2418
Fax: 06571 14-42418
E-Mail: Niklas.Braun@bernkastel-wittlich.de
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