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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Unbedenklichkeitsbescheinigung für Gesundheitsberufe (Certificate of good standing) beantragen
Wenn Sie sich für eine Tätigkeit in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf im Ausland interessieren, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good Standing).
Beschreibung
Wenn Sie im Ausland in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür in der Regel einen Nachweis ihrer erworbenen Qualifikation (Ausbildungsnachweis). Sie benötigen zudem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing). Diese bestätigt, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung Ihres Berufes berechtigt sind. Die Bescheinigung zeigt auch, dass keine beruflichen oder disziplinarischen Maßnahmen gegen Sie getroffen oder eingeleitet wurden.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie von der örtlich zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Beruf ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.
Kurztext
- Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Aufnahme einer Tätigkeit im Gesundheitsberuf im Ausland Ausstellung
- Bescheinigung über den Ausbildungsabschluss in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf zur Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland
- betrifft akademische Gesundheitsberufe (bspw. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Lebensmittelchemiker, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten) und nichtakademische Gesundheitsberufe (bspw. Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpfleger, Medizinisch-technische Assistenten, Pharmazeutisch-technische Assistenten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden, Hebammen)
- Bestätigung der Berechtigung zur uneingeschränkten Berufsausübung in Deutschland
- enthält Informationen zu berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen
- enthält Informationen zu Weiterbildungen
- enthält Informationen zur Dauer der Ausübung der Tätigkeit
- zuständig: die durch das Bundesland bestimmte Behörde
Zuständigkeit
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) erteilt die durch das Bundesland bestimmte Behörde.
Zuständige Stelle
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) erteilt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in Gesundheitsfachberufen wenden Sie sich an die Dienststelle des Landesamtes in Koblenz.
Für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in den akademischen Heilberufen wenden Sie sich an die Dienststelle des Landesamtes in Mainz.
Fristen
- Sie senden den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an die zuständige Behörde
- Diese prüft die Voraussetzungen und erstellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
Voraussetzungen
- Ihre letzte berufliche Tätigkeit muss im jeweiligen Bundesland der Antragstellung ausgeübt worden sein
- die berufliche Tätigkeit muss einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf entsprechen
- gegebenenfalls amtliche Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten in deutsche Sprache
- Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.
- Fremdsprachliche Unterlagen bedürfen einer offiziellen deutschen Übersetzung von in Deutschland beeidigten Dolmetscher/innen
Kosten
die Gebühren richten sich nach den Regelungen im jeweiligen Bundesland
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Zeugnis über die abgeschlossene Ausbildung (zum Beispiel Zeugnis über die Ärztliche Prüfung)
- (nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde)
- Approbationsurkunde oder Urkunde über die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung
- (nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde)
- Weiterbildungsbezeichnung (zum Beispiel Facharzt), wenn diese in der Bescheinigung aufgenommen werden soll
- Promotionsurkunde (sofern vorhanden)
- Nachweis der Tätigkeit und Leumundszeugnis (Bescheinigung der zuständigen Berufekammer über die dort geführten Daten)
- Namensänderungsurkunde (sofern zutreffend)
- eigene Erklärung, dass kein Strafverfahren beziehungsweise staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig war beziehungsweise ist
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwvfG)
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Bundes-Apothekerordnung (BApO)
Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
Gesetz über technische Berufe in der Medizin (MTAG)
Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG)
Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG)
Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (DiätAssG)
Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG)
Weitere Informationen
- Formulare: ja
- Online-Dienst: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
Unterstützende Institutionen
- Landesärztekammer
- Landesapothekerkammer
- Landeszahnärztekammer
- Landespsychotherapeutenkammer
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Approbation Erteilung Ärztin oder Arzt aus EU/EWR/Schweiz
- Beamte ausländische Berufsqualifikation der Laufbahn Naturwissenschaft und Technik anerkennen
- Podologin oder Podologe mit Ausbildung aus EU/EWR/Schweiz, Berufsqualifikation anerkennen
- Steuerberater Eignungsprüfung zur Anerkennung der Berufsqualifikation abnehmen
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Koblenz
Baedekerstraße 2-20
56073 Koblenz
Tel.: +49 261 4041-1
Fax: +49 261 4041-407
E-Mail: poststelle-ko@lsjv.rlp.de
Web: lsjv.rlp.de/de/startseite/
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz - Schießgartenstraße - Referat 53.1
Schießgartenstraße 6
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 967-0
Fax: +49 6131 967-444
E-Mail: poststelle-mz@lsjv.rlp.de
Web: lsjv.rlp.de/de/startseite/
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