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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Verwaltungsvollstreckungen
Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsakten, mit denen
Beschreibung
- eine Geldleistung (z.B. ein Bußgeld),
- eine sonstige Handlung (z.B. die Beseitigung eines baurechtswidrig errichteten Gebäudes),
- eine Duldung (z.B. die Pflicht, das Betreten eines Grundstücks zu erlauben) oder
- ein Unterlassen (z.B. einen untersagten Gewerbebetrieb fortzuführen)
gefordert wird.
Daneben ist in Rheinland-Pfalz die Verwaltungsvollstreckung auch aus Urkunden über öffentlich-rechtliche Ansprüche und wegen bestimmter privatrechtlicher Forderungen zulässig.
Kurztext
Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der Träger öffentlicher Verwaltung oder von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird.
Zuständigkeit
Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder die Urkunde, aus der vollstreckt werden soll, aufgenommen hat oder bei Vollstreckung zugelassener privatrechtlicher Geldforderungen die Behörde, die für die Zahlungsaufforderung zuständig ist.
Zuständige Stelle
Name und Anschrift der Vollstreckungsbehörde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt oder der Zahlungsaufforderung.
Fristen
Vollstreckung von Geldforderungen:
Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners durch Abnahme einer Vermögensauskunft vom Vollstreckungsschuldner selbst oder durch Auskunftsersuchen gegenüber Dritten (z.B. Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber) ermitteln.
Vorzugsweise erfolgt die Vollstreckung sodann vor Ort beim Vollstreckungsschuldner durch Sachpfändung. Häufig wird auch von der Forderungspfändung Gebrauch gemacht, indem die Vollstreckungsbehörde einem zur Zahlung an den Vollstreckungsschuldner verpflichteten Drittschuldner (z.B. Arbeitgeber) eine Pfändungsverfügung zustellt. Bei der Kontopfändung ergeht die Pfändungsverfügung an das jeweilige Kreditinstitut.
Die Vollstreckung in Immobilien kann durch Eintragung einer Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung erfolgen.
Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird:
Diese Verwaltungsakte werden durch die Anwendung von Zwangsmitteln vollstreckt. Zwangsmittel sind das Zwangsgeld, die Ersatzvornahme (z.B. Abschleppen eines im absoluten Halteverbot parkenden Fahrzeugs) und der unmittelbare Zwang (z.B. Zwangsräumung eines Mehrfamilienhauses bei offensichtlichen Brandschutzmängeln). Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße verhängt und bei Erzwingung von Handlungen so oft wiederholt oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.
Voraussetzungen
Ein Verwaltungsakt, mit dem eine Geldleistung gefordert wird, darf erst vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat, die Leistung fällig ist, eine einwöchige „Schonfrist“ abgelaufen ist und der Schuldner gemahnt wurde. Die Vollstreckung kann in bewegliches Vermögen (z.B. ein Kraftfahrzeug) oder unbewegliches Vermögen (z.B. ein Grundstück) erfolgen. Für die Vollstreckung aus Urkunden und wegen bestimmter privatrechtlicher Forderungen gilt dies entsprechend.
Ein Zwangsmittel zur Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, muss schriftlich angedroht werden. In bestimmten Ausnahmefällen kann das Zwangsmittel mündlich angedroht werden oder die Androhung sogar unterbleiben. Falls eine Handlung gefordert wird, muss hierfür eine angemessene Frist bestimmt werden.
Kosten
Die Gebührenart und -höhe hängt davon ab, welche Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelfall angewendet werden.
Rechtsgrundlage
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Rechtsbehelf
Soweit Vollstreckungsmaßnahmen selbst Verwaltungsakte sind oder nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz als solche gelten, können sie mit den allgemeinen Rechtsbehelfen angefochten werden.
Weitere Informationen
Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung sind für die hiervon Betroffenen mit erheblichen Problemen und Nachteilen verbunden. Vollstreckungsmaßnahmen sind deshalb unverzüglich einzustellen, wenn ihr Zweck erreicht ist, also vor allem, wenn das Geforderte erfüllt ist.
verwandte Vorgänge
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Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 03 - Team Kreiskasse
Tel.: 06571 14-1003
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: fb03@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
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