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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
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Virtuelles Rathaus
Lohnsteuer anmelden und bezahlen durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Sie sind Arbeitgeber und müssen den Lohnsteuerabzug Ihrer Mitarbeiter vollziehen? Dann beachten Sie die Vorschriften um die ELStAM.
Beschreibung
Als Arbeitgeber müssen Sie bei jeder Lohnabrechnung die Lohnsteuer für Ihre Arbeitnehmer einbehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abführen. Die Höhe der Lohnsteuer hängt insbesondere von den ELStAM ab. ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Das sind diejenigen individuellen Besteuerungsmerkmale, die Sie als Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen und die Ihnen von der Finanzverwaltung elektronisch zum Datenabruf bereitgestellt werden Diese ELStAM sind:
- die Steuerklasse
- die Zahl der Kinderfreibeträge,
- das so genannte Religionsmerkmal, mit dem die Mitgliedschaft zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft bescheinigt wird,
- und etwaige steuerliche Freibeträge.
Kurztext
Der Lohnsteuerabzug erfolgt elektronisch mit Hilfe sogenannter Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Finanzamtssuche beim Bundeszentralamt für Steuern
Fristen
Die ELStAM werden zunächst unmittelbar aus den Meldedaten erzeugt, die bei den kommunalen Meldebehörden gespeichert sind. Das betrifft insbesondere die Steuerklasse, die insbesondere davon abhängt, ob der Arbeitnehmer ledig oder verheiratet/verpartnert ist, die Anzahl der Kinderfreibeträge und das Religionsmerkmal.
Auf Antrag des Arbeitnehmers kann das Finanzamt bestimmte weitere individuelle Besteuerungsgrundlagen hinzufügen (z.B. Freibeträge für Werbungskosten) oder verändern (z.B. Steuerklassenwechsel beiderseits berufstätiger Eheleute/Lebenspartner, Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V). Über die beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigten ELStAM wird der Arbeitnehmer in seiner Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber informiert. Bei Unstimmigkeiten oder Fragen zu den gespeicherten ELStAM wenden sich Arbeitnehmer an ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
Voraussetzungen
Für die ELStAM benötigen Arbeitgeber ein Organisationszertifikat von "Mein ELSTER" sowie ein Lohnprogramm, welches ELStAM unterstützt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Änderungen der ELStAM mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr können ab dem 1. Oktober, und Änderungen für das laufende Kalenderjahr können bis zum 30. November berücksichtigt werden.
erforderliche Unterlagen
Über die im Einzelfall benötigten Unterlagen informiert Sie Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
Um das System um einen neuen Mitarbeiter zu ergänzen werden folgende Angaben vom Arbeitnehmer benötigt:
- Geburtsdatum
- steuerliche Identifikationsnummer
- Art des Beschäftigungsverhältnisses (Hauptarbeitsverhältnis: Steuerklasse 1 bis 5 oder Nebenarbeitsverhältnis: Steuerklasse 6).
Rechtsgrundlage
§§ 38 - 39e des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Weitere Informationen
Die analoge Lohnsteuerkarte wurde im Jahr 2013 endgültig durch die Datenbank „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“ abgelöst.
verwandte Vorgänge
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Arbeitnehmer sperren oder freischalten
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Wiederaufnahme der Partnerschaft oder Ehe
- Gemeinnütziger Verein anerkennen
- Kirchensteuer
Ansprechpartner
Finanzamt Wittlich
Unterer Sehlemet 15
54516 Wittlich
Tel.: +49 6571 9536-0
Fax: +49 6571 9536-13400
E-Mail: poststelle@fa-wi.fin-rlp.de
Web: finanzamt-wittlich.fin-rlp.de/startseite
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