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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte anerkennen
Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle.
Beschreibung
PÜZ-Stellen tragen als unparteiliche Stellen dazu bei, dass Bauprodukte den nationalen Anforderungen entsprechen und sicher verwendet werden können. Um als PÜZ-Stelle nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz tätig werden zu können, ist eine Anerkennung erforderlich.
Zuständigkeit
Anerkennungsbehörde ist das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin.
Zuständige Stelle
Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin.
Fristen
- Der Antrag ist schriftlich bei der Anerkennungsbehörde zu stellen.
- Vorlage der Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen.
- Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.
- Anerkennung durch Bescheid für die beantragten Aufgaben.
Voraussetzungen
Siehe § 2 der Landesverordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Antragstellung bei dem Deutschen Institut für Bautechnik kann jederzeit erfolgen. Bestimmte Fristen sind nicht einzuhalten.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag auf Anerkennung ist gemäß § 3 Abs. 6 der PÜZ-Anerkennungsverordnung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden.
Kosten
Für das Anerkennungsverfahren fallen Gebühren nach Anlage 1 der Satzung des Deutschen Instituts für Bautechnik vom 24. September 1993 (Amtsbl. für Berlin, S. 3101), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 500,00 EUR bis 20 000,00 EUR an; zudem werden die Kosten für besondere Leistungen, Versuche und Gutachten gesondert als Auslagen erhoben.
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind die dazugehörigen Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Anerkennungsverordnung) beizufügen.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- die Angabe, auf welche Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 sich die Anerkennung beziehen soll,
- Angaben zum Bauprodukt, für das eine Anerkennung beantragt wird; dabei kann auf nach § 3 Abs. 2 und § 87a LBauO als Technische Baubestimmungen bekannt gemachte technische Regeln Bezug genommen werden,
- Angaben zur Person, zur Qualifikation und zur Berufserfahrung der Personen nach § 2 Abs. 1 Satz 1,
- Angaben über wirtschaftliche und rechtliche Verbindungen der antragstellenden Person nach § 1 Abs. 1 und der Personen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einzelnen Herstellern,
- Angaben zu den Räumlichkeiten und zur technischen Ausstattung,
- die Angabe des Geburtsdatums der Leiterin oder des Leiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
- Angaben zu Unterauftragnehmern
einschlägige Zulassungen und Akkreditierungen aus anderen Staaten.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Widerspruch nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
Weitere Informationen
Der Antrag auf Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle ist beim Deutschen Institut für Bautechnik zu stellen. Entsprechende Formulare für die Antragstellung sind auf der Homepage des Deutschen Instituts für Bautechnik eingestellt:
verwandte Vorgänge
- Bodenabbaugenehmigung
- Flurstückverschmelzung
- Grundsteuer Einheitswert Erklärungs- und Anzeigepflichten
- Kleinkläranlagen freistellen von der Abwasserbeseitigungspflicht (Einleitungserlaubnis)
- Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Ansprechpartner
Deutsche Institut für Bautechnik (DIPT)
Kolonnenstraße 30
10829 Berlin
Tel.: 030 787300
Fax: 030 78730320
E-Mail: dibt@dibt.de
Web: www.dibt.de/de/
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