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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Virtuelles Rathaus
Prüfsachverständige für Standsicherheit Tätigkeitsaufnahme anzeigen
Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Prüfsachverständige für Standsicherheit in Rheinland-Pfalz tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen.
Beschreibung
Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Prüfsachverständigen für Standsicherheit in Rheinland-Pfalz erbringen möchten, haben die Anforderungen des § 7a Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.
Zuständigkeit
Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Standsicherheit ist an die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu richten.
Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Zuständige Stelle
Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Fristen
Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige für Standsicherheit hat bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu erfolgen.
Die erforderlichen Nachweise gemäß § 7a Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) sind der Anzeige beizufügen.
Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz prüft die Nachweise und bescheinigt, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie den Voraussetzungen des § 3 PrüfSStBauVO erfüllt sind.
Erst nach Vorlage der Bescheinigungen Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz darf die Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Standsicherheit ausgeführt werden.
Voraussetzungen
Um ein Tätigwerden in Rheinland-Pfalz anzeigen zu dürfen, sind die Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) zu erfüllen. Zusätzlich müssen Personen nach § 7 Abs. 3 und Abs. 3 PrüfSStBauVO den Voraussetzungen des § 3 PrüfSStBauVO vergleichbare Anforderungen erfüllen.
Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.
Für Personen nach § 7a Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) sind der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die Nachweise zur Prüfung vorzulegen. Diese prüft die Unterlagen und bescheinigt auf Antrag die Gleichwertigkeit und die Anerkennungsvoraussetzungen.
Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
Kosten
Für die Überprüfung der Anzeige nach § 7a Abs. 2 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) fallen Gebühren nach § 14 Abs. 6, in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von bis zu 100,00 EUR an.
erforderliche Unterlagen
Der Anzeige sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß § 3 und § 7a Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfsachverständige Standsicherheit (PrüfSStBauVO) beizufügen.
Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit
Rechtsgrundlage
Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO)
Rechtsbehelf
Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
Weitere Informationen
Die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständige für Standsicherheit in Rheinland-Pfalz ist an die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu richten. Die Anzeige kann formlos gestellt werden.
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Ansprechpartner
Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Schusterstraße 46 - 48
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 95986-0
Fax: +49 6131 95986-33
E-Mail: info@ing-rlp.de
Web: www.ing-rlp.de
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