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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
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Virtuelles Rathaus
Steuerfreibeträge für Kinder über 18 Jahren
Hier erfahren Sie, wie Ihre volljährigen Kinder beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
Beschreibung
Bei der Besteuerung einer Familie muss das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben. Damit Eltern bei gleich hohem Einkommen nicht höher besteuert werden als Kinderlose, wird bei ihrer Besteuerung ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums sowie der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ihrer Kinder steuerfrei belassen. Dies wird entweder durch das Kindergeld oder durch Freibeträge für Kinder sichergestellt.
Im laufenden Kalenderjahr wird monatlich das Kindergeld ausbezahlt. Wird nach Ablauf des Kalenderjahres eine Steuererklärung abgegeben, prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob das Kindergeld zur Freistellung des Existenzminimums ausreichend war oder ob hierfür im Nachhinein der Ansatz von Freibeträgen (der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) erforderlich ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages ist in der Regel die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes.
Diese Freibeträge sind in der Regel bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht zu berücksichtigen. Sie wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge in der Regel automatisch als ELStAM gebildet. Es besteht auch die Möglichkeit, bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt die Berücksichtigung einer geringeren Anzahl von Kindern zu beantragen oder die Berücksichtigung insgesamt auszuschließen. Ein solcher Antrag ist z.B. denkbar, wenn Ihr Arbeitgeber nicht erfahren soll, dass Sie Kinder haben beziehungsweise wie viele Kinder Sie haben.
Kinder sind
- leibliche Kinder und angenommene Kinder sowie
- Pflegekinder (dazu gehören nicht so genannte „Kostkinder“, die aus finanziellen Gründen aufgenommen worden sind).
Jedes Kind wird mit dem Zähler 0,5 berücksichtigt. Der Zähler erhöht sich auf 1,
- wenn die im Inland wohnenden leiblichen Eltern oder Pflegeeltern eines Kindes miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben,
- wenn nicht dauernd getrennt lebende und im Inland wohnende Ehegatten ein Kind gemeinsam angenommen haben,
- wenn der andere Elternteil eines leiblichen oder angenommenen Kindes vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist,
- wenn der Arbeitnehmer das Kind nur allein angenommen hat,
- wenn es sich um ein Pflegekind handelt und das Pflegekindschaftsverhältnis nur zum Arbeitnehmer besteht,
- wenn der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist,
- wenn der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, z.B. weil die Mutter den Namen des Vaters nicht bekannt gegeben hat, oder
- wenn der andere Elternteil voraussichtlich während des gesamten Kalenderjahres im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Der Kinderfreibetrag kann auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder auf einen Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Die Übertragung ist auch möglich, wenn dieser anstelle der Eltern Unterhalt für das Kind leistet und er einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt. Für die genannten Übertragungsfälle hält das Finanzamt einen besonderen amtlichen Vordruck (Anlage K) bereit. Als ELStAM wird die Zahl der Kinderfreibeträge nur bei den Steuerklassen I bis IV gebildet. Für Kinder im Ausland werden Kinderfreibeträge nur berücksichtigt, soweit die dortigen Verhältnisse denen im Inland entsprechen. In diesem Fall können um 1/4, 1/2 oder 3/4 verminderte Beträge in Betracht kommen.
Kinder über 18 Jahre
Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird nur auf Antrag und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch das Finanzamt ein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben, kann der Kinderfreibetrag auch für mehrere Jahre berücksichtigt werden. Weicht die Zahl der Kinderfreibeträge von den tatsächlichen Verhältnissen zu Ihren Gunsten ab, müssen Sie die ELStAM von Ihrem Finanzamt ändern lassen.
Berücksichtigt werden z.B.
• bis zum vollendeten 21. Lebensjahr:
- Kinder, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet sind,
• bis zum vollendeten 25. Lebensjahr:
- Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden (darunter ist auch die Schulausbildung zu verstehen),
- Kinder, die eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können,
- Kinder, die sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder eines nachfolgend aufgeführten freiwilligen Dienstes liegt oder
- Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, eine europäische Freiwilligentätigkeit, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland (§ 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes) leisten.
Über 18 Jahre alte Kinder werden grundsätzlich bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt. Darüber hinaus werden Kinder nur berücksichtigt, wenn sie keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine schädliche Erwerbstätigkeit liegt nicht vor bei Kindern, die sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befinden, einer Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 20 Stunden oder einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Mini-Job) nachgehen.
Kinder mit Behinderungen
Für über 18 Jahre alte Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kann ebenfalls auf Antrag durch das Finanzamt ein Kinderfreibetrag berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Kinder, die älter als 25 Jahre sind, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung ihres 25. Lebensjahres und vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden auch weiterhin berücksichtigt.
Pflegekinder
Für Pflegekinder wird auf Antrag durch das Finanzamt ein Kinderfreibetrag berücksichtigt. Als Ihr Pflegekind ist ein Kind anzuerkennen, das mit Ihnen durch eine familienähnliche, auf längere Dauer angelegte Beziehung verbunden ist und das Sie in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Voraussetzung ist ferner, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht und Sie das Kind nicht zu Erwerbszwecken aufgenommen haben.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Finanzamtssuche beim Bundeszentralamt für Steuern
Fristen
Die Frist für den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beginnt am 1. Oktober des Vorjahres. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. November des laufenden Jahres zu stellen.
Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden. Der Freibetrag wird steuerlich wirksam mit dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats.
Kosten
keine
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
- Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag
- gegebenenfalls Nachweise über die Ausbildung (Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigung etc.) oder sonstige Berücksichtigungsgründe
Rechtsgrundlage
§ 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG)
Weitere Informationen
Formulare und Anträge zur Lohnsteuer erhalten Sie in allen Finanzämtern. Weiterhin stehen die entsprechenden Vordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.
Formulare des Landesamt für Steuern
verwandte Vorgänge
- Elterngeld beantragen
- Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes
- Kindergeld beantragen
- Kinderzuschlag beantragen
- Rundfunkbeitrag im privaten Bereich Befreiung
Ansprechpartner
Finanzamt Wittlich
Unterer Sehlemet 15
54516 Wittlich
Tel.: +49 6571 9536-0
Fax: +49 6571 9536-13400
E-Mail: poststelle@fa-wi.fin-rlp.de
Web: finanzamt-wittlich.fin-rlp.de/startseite
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