Suchen + Finden
Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Sachverständige für den Erd- und Grundbau anerkennen
Für die Anerkennung als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
Beschreibung
Besonders fachkundige und befähigte Personen im Bereich der Beurteilung des Baugrunds und dessen Tragfähigkeit von baulichen Anlagen können sich um die Anerkennung als Sachverständige für Erd- und Grundbau bewerben, um im Baugenehmigungsverfahren im Auftrag des Bauherrn die Richtigkeit der Angaben über den Baugrund prüfen zu können.
Zuständigkeit
Anerkennungsbehörde ist das Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde.
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Zuständige Stelle
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Fristen
Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich bei dem Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Dabei ist auch anzugeben, ob und wie oft ein Anerkennungsverfahren als Sachverständiger für Erd- und Grundbau, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.
Vorlage der Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen. Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.
Nachweis der fachlichen Eignung durch Prüfung bei dem Beirat, der bei der Bundesingenieurkammer besteht.
Anerkennung und Urkundenüberreichung.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Eintragung sind in der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau im “§ 2 Voraussetzungen für die Anerkennung“ nachzulesen.
Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden (§ 42a Verwaltungsverfahrensgesetz).
Kosten
Für die Teilnahme am Anerkennungsverfahren fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.2 des Besonderen Gebührenverzeichnisses vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von derzeit 800,00 EUR an; zudem werden die Kosten für die Erstellung des Gutachtens des Beirats, der bei der Bundesingenieurkammer besteht, über die fachliche Eignung gesondert als Auslagen erhoben (Kostenrahmen 2.500,00 EUR).
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau beizufügen, insbesondere
- ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
- ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
- Abschriften oder Fotokopien der Abschlusszeugnisse von Hochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherige Beschäftigung,
- eine Erklärung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), gestellt wurde, oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein,
- die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 9, wobei das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 durch ein Fachgutachten des Beirats nach § 4 nachzuweisen ist,
- Angaben über etwaige Niederlassungen,
- eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 2 Abs. 3 nicht vorliegen, und
- Angaben über eine etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und die Durchführung von Bauvorhaben ist.
Rechtsgrundlage
Landesverordnung über Sachverständige für Erd- und Grundbau (SEGBauVO)
Rechtsbehelf
Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.
Weitere Informationen
Der Antrag auf Anerkennung als Sachverständiger für Erd- und Grundbau ist bei der Anerkennungsbehörde zu stellen. Der Antrag kann formlos gestellt werden.
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Logopädin oder Logopäde mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
- Anerkennung als Tierärztin oder Tierarzt mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten beantragen
- Eintragung im Berufsregister für Steuerberater und Steuerberaterinnen beantragen
- Prüfsachverständige für technische Anlagen anerkennen
- Steuerberater Voraussetzungen zur Prüfungzulassung oder Prüfungsbefreiung beauskunften
Ansprechpartner
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 5
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-4331
E-Mail: poststelle@fm.rlp.de
Web: www.fm.rlp.de
Landesportal RLP-Direkt