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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Architektenliste Eintragung
Die Eintragung bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz ist Grundlage dafür, die geschützten Berufsbezeichnungen \"Architekt/Architektin\", \"Innenarchitekt/Innenarchitektin\", \"Landschaftsarchitekt/Landschaftsarchitektin\" und \"Stadtplaner/Stadtplanerin\" zu führen.
Beschreibung
Verbunden mit der Mitgliedschaft ist die Bauvorlageberechtigung für Architekten und die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung für Innenarchitekten gem. § 64 Abs. 2 LBauO.
Für die Eintragung in die Architektenliste ist nicht von Bedeutung, welche Staatsangehörigkeit die antragstellende Person hat.
Haben Sie einen deutschen Hochschulabschluss? Dann informieren Sie sich bitte unter „Architektenliste Eintragung deutscher Antragsteller“.
Haben Sie Ihren Hochschulabschluss im Ausland absolviert, dann informieren Sie sich bitte unter „Architektenliste Eintragung ausländischer Antragsteller“.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Zuständige Stelle
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Fristen
Der Antrag wird dem Eintragungsausschuss der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Der Eintragungsausschuss ist ein mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestattetes Gremium, das überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Eintrag vorliegen.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für eine Eintragung sind:
- Niederlassung, Wohnsitz oder die überwiegende Berufsausübung in Rheinland- Pfalz,
- eine Abschlussprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren,
- eine nachfolgende praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren,
- der Nachweis über eine Teilnahme an acht vom Eintragungsausschuss anerkannten Fortbildungsveranstaltungen (insgesamt 64 Stunden).
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sollten mindestens drei Monate zwischen Antragstellung und Aufnahme der geplanten Tätigkeit liegen.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.
Kosten
Die Gebühren richten sich nach der Satzung der Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Gebühr: 420,00 EUR
Vorkasse: Nein
Neueintragung je Fachrichtung.
Gebühr: 190,00 EUR
Vorkasse: Nein
je Fachrichtung bei Kammerwechsel.
erforderliche Unterlagen
Welche Unterlagen zur Eintragung benötigt werden, unterscheidet sich u.a. dadurch, ob Sie Ihren Abschluss im Inland oder Ausland erworben haben. Siehe hierzu „Architektenliste Eintragung deutscher Antragsteller“ oder „Architektenliste Eintragung ausländischer Antragsteller“.
Hinweis: Das Architektengesetz enthält sehr differenzierte Eintragungsvoraussetzungen (z.B. zum Ausbildungsabschluss). Auf dieser Grundlage kann die Architektenkammer neben den genannten Dokumenten weitere Dokumente anfordern (z.B. Nachweis der Staatsangehörigkeit). Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei der Architektenkammer.
Rechtsgrundlage
Landesverordnung zur Durchführung des Architektengesetzes (ArchKEintrV RP)
Satzung über die Kosten für das Verfahren zur Eintragung in die Berufsverzeichnisse
Rechtsbehelf
Sie haben die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses.
Weitere Informationen
Die entsprechenden Antragsformulare können Sie bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz herunterladen, ebenso die zugehörigen "Hinweise zur Antragstellung" und weitere Informationen.
Antragsformulare im Eintragungsportal
Was sollte ich noch wissen?
Bei im Ausland absolvierten Hochschulabschlüssen muss zunächst ein Gutachten zur Vergleichbarkeit ausländischer Bildungsabschlüsse eingeholt werden.
Unterstützende Institutionen
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Hebamme mit einer Berufsqualifikation beantragen, die automatisch anerkannt wird
- Anerkennung als Hebamme mit einer Berufsqualifikation beantragen, die nicht automatisch anerkannt wird
- Anerkennungs- und Berufszugangsverfahren für den bundesrechtlich und landesrechtlich reglementierten Beruf „Lebensmittelkontrolleur/kontrolleurin“
- Mitgliederverzeichnis der Landesapothekerkammer aufnehmen
Ansprechpartner
Architektenkammer Rheinland-Pfalz
Hindenburgplatz 6
55118 Mainz
Tel.: +49 6131 9960-0
Fax: +49 6131 6149-26
E-Mail: lgs@akrp.de
Web: www.akrp.de/
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