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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Erlaubniserteilung für nationale Besamungsstationen und nationale Embryo-Entnahmeeinheiten beantragen
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine Erlaubnis zum Betreiben einer Besamungsstation oder einer Embryo-Entnahmeeinheit erhalten.
Beschreibung
Wenn Sie für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden eine nationale Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreiben wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
- das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
- die für die Entnahme, Aufbereitung, Lagerung sowie die Abgabe von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen bei einer Embryo-Entnahmeeinheit vorhanden sind,
- die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen beziehungsweise Embryonen erforderlichen Einrichtungen bei einer Besamungsstation vorhanden sind und
- bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.
Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Einrichtung mit ihren Betriebsteilen sowie auf die jeweilige Tierart. Sie wird in der Regel für 10 Jahre erteilt. Sie kann anschließend neu erteilt werden.
Kurztext
- nationale Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten Erlaubnis
- Erlaubniserteilung für nationale Besamungsstationen zum Zweck der Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung
- Erlaubniserteilung für Embryo-Entnahmeeinheiten zum Zweck der Entnahme, Aufbereitung, Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen
- Betreibende von nationalen Besamungsstationen oder Embryo-Entnahmeeinheiten brauchen die Erlaubnis von der für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Behörde
- erforderlich für Erlaubniserteilung:
- Tierärztin oder Tierarzt, die oder der die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben ist durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet
- für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliches Personal
- erforderliche Einrichtungen für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen beziehungsweise Embryonen
- bei Besamungsstation: männliche Zuchttiere
- Erlaubnis ist auf Deutschland begrenzt
- wird für 10 Jahre erteilt, kann anschließend neu erteilt werden.
- zuständig: für Tierzucht zuständige Landesbehörde
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westpfalz.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Webseite - Einheitlicher Ansprechpartner Rheinland-Pfalz
Fristen
Sie müssen die Erlaubnis zum Betrieb schriftlich bei der für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Tierzuchtbehörde beantragen:
- Stellen Sie einen formlosen Antrag auf die entsprechende Betriebserlaubnis mit den erforderlichen Angaben.
- Senden Sie den formlosen Antrag und alle erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
- Die Anerkennungsvoraussetzungen werden bei einer Vor-Ort-Kontrolle überprüft.
- Danach entscheidet die zuständige Stelle über die Erlaubnis und übermittelt den entsprechenden Bescheid an die antragstellende Person. Die Erlaubnis erfolgt gegebenenfalls unter Auflagen.
Voraussetzungen
- Der Sitz Ihrer Einrichtung befindet sich in Deutschland.
- Sie können sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.
- Sie können gewährleisten, dass eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich fachtechnischen Anforderungen durch eine vertraglich gebundene Tierärztin oder einen vertraglich gebundenen Tierarzt erfolgt.
- In Ihrem Betrieb ist ausreichend Personal beschäftigt, um die Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation erfüllen zu können.
- Sie lagern und kennzeichnen Samen entsprechend, um Verwechslungen zu vermeiden.
- Sie führen Aufzeichnungen über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung, Abgabe und Vernichtung von Samen, Eizellen und Embryonen.
- Ihr Betrieb verfügt über die in der Tierzuchtdurchführungsverordnung aufgeführten Räumlichkeiten und Vorrichtungen.
- Für die Erlaubnis einer Besamungsstation: Sie halten mindestens zwei Spendertiere.
erforderliche Unterlagen
Der formlose Antrag muss folgendes enthalten:
- den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform der oder des Betreibenden
- die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen
- die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches
Rechtsgrundlage
§ 10 Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
§ 11 Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
§ 17 Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
§ 18 Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats
- Klage, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
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Ansprechpartner
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum - Rheinhessen-Nahe-Hunsrück (DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück)
Rüdesheimer Straße 60-68
55545 Bad Kreuznach
Tel.: +49 671 820-0
Fax: +49 671 820-600
E-Mail: dlr-rnh@dlr.rlp.de
Web: www.dlr-rnh.rlp.de/DLR-RNH/Aktuelles/Ueberblick
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