Suchen + Finden
Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Genehmigung zur Errichtung einer Zweigniederlassung von Sachverständigen Erteilung für Prüfingenieure für Baustatik
Sie möchten als Prüfingenieur für Baustatik eine Zweitniederlassung errichten? Dann benötigen Sie eine Genehmigung.
Beschreibung
Bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieure für Baustatik können eine Zweitniederlassung errichten. Die Errichtung bedarf der Genehmigung.
Zuständigkeit
Genehmigungsbehörde ist das Ministerium der Finanzen als oberste Bauaufsichtsbehörde.
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Zuständige Stelle
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
Fristen
Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung ist bei der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure für Baustatik zu stellen.
Vorlage der Nachweise der Genehmigungsvoraussetzungen.
Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.
Genehmigung durch Bescheid, gegebenenfalls unter Erteilung des Einvernehmens eines anderen Landes, wenn die beantragte Zweitniederlassung in diesem Land liegt.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Genehmigung sind in der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) im “§ 9 Allgemeine Pflichten“ im Absatz 11 nachzulesen.
Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO)
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Kosten
Keine.
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß § 9 Abs. 11 der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO) beizufügen.
Folgende Unterlagen sind insbesondere erforderlich:
- Angaben zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung
- Angaben zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen, sowie zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung
- Weitere Unterlagen und Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist
Rechtsgrundlage
Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (PrüfIngBaustatikVO)
Rechtsbehelf
Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung
verwandte Vorgänge
- Flächennutzungsplan
- Flächennutzungsplan aufheben
- Flächennutzungsplan ändern
- Geländemodell, Oberflächenmodell, 3D-Gebäudemodell
- Raumordnung und Landesplanung
Ansprechpartner
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 5
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-4331
E-Mail: poststelle@fm.rlp.de
Web: www.fm.rlp.de
Landesportal RLP-Direkt