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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Grundsteuermessbetrag Anzeigepflichten
Dieser Eintrag vermittelt Ihnen nähere Informationen zu Ihren Anzeigepflichten im Zusammenhang mit der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags.
Beschreibung
Der Grundsteuermessbetrag bildet zusammen mit dem von der Gemeinde festzulegenden Hebesatz die Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Finanzamtssuche beim Bundeszentralamt für Steuern
Fristen
Der Grundsteuermessbetrag wird von dem örtlich zuständigen Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt, in dem auf den Einheitswert/Grundsteuerwert ein Promillesatz (Steuermesszahl) angewendet wird.
Die nächste Hauptveranlagung erfolgt auf den 01.01.2025. Die Werte aus dieser Hauptveranlagung werden bei der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 berücksichtigt.
Voraussetzungen
Nach § 19 Grundsteuergesetz sind Sie verpflichtet, dem für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zuständigen Finanzamt folgendes anzuzeigen:
- Jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer steuerbefreiten Steuergegenstandes sowie ergänzend
- für Zeiträume ab dem 01.01.2025 den Wegfall der Voraussetzungen für eine ermäßigte Steuermesszahl (§ 15 Absätze 2 - 5 Grundsteuergesetz).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Frist für die nach § 19 Grundsteuergesetz zu erstattende Anzeige beträgt 3 Monate ab Eintritt der Änderung beziehungsweise des Wegfalls der Voraussetzungen für eine ermäßigte Steuermesszahl. Die Anzeige ist gegenüber dem für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags zuständigen Finanzamt zu erstatten.
Rechtsgrundlage
verwandte Vorgänge
- Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter beantragen
- Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen
- Kleinkläranlagen freistellen von der Abwasserbeseitigungspflicht (Einleitungserlaubnis)
- Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte anerkennen
Ansprechpartner
Finanzamt Wittlich
Unterer Sehlemet 15
54516 Wittlich
Tel.: +49 6571 9536-0
Fax: +49 6571 9536-13400
E-Mail: poststelle@fa-wi.fin-rlp.de
Web: finanzamt-wittlich.fin-rlp.de/startseite
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