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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Gesundheits- und Krankenpfleger/in aus EU/EWR/Schweiz Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung beantragen
Sie möchten in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen und Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Beschreibung
Der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Zum 1. Januar 2020 wurde in Deutschland die Pflegeausbildung reformiert und es gilt das neue Pflegeberufegesetz. Der Beruf auf dieser Grundlage heißt „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ und ist neu. Es gibt eine Übergangsfrist für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage des Krankenpflegegesetzes. Bis zum 31. Dezember 2024 können unter Umständen ausländische Berufsqualifikationen übergangsweise noch als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger anerkannt werden. Wenn die Berufsqualifikation automatisch anerkannt wird, erfolgt die Anerkennung aber immer in den neuen Beruf als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann. Die zuständige Stelle berät Sie.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis. Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z.B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Kurztext
- Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz nach dem Krankenpflegegesetz bis Ende 2024 beantragen.
- Für die Arbeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger benötigt man in Deutschland eine staatliche Erlaubnis.
- Mit der Erlaubnis darf man sich offiziell „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ nennen und in dem Beruf arbeiten.
- Auch mit Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kann man in Deutschland die staatliche Erlaubnis erhalten.
- Zum 1. Januar 2020 wurde in Deutschland die Pflegeausbildung reformiert und es gilt das neue Pflegeberufegesetz. Der Beruf auf dieser Grundlage heißt Pflegefachfrau oder Pflegefachmann und ist neu. Es gibt eine Übergangsfrist für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage des Krankenpflegegesetzes, sofern keine automatische Anerkennung nach dem Pflegeberufegesetz erfolgt. Bis zum 31.12.2024 können in diesem Fall ausländische Berufsqualifikationen unter Umständen übergangsweise noch als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger anerkannt werden.
Zuständigkeit
Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
Fristen
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ bei der zuständigen Stelle.
Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle prüft die Gleichwertigkeit ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Dabei vergleicht sie Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpflege. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Gleichwertigkeitsprüfung
Wenn Ihre ausländische Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufserfahrung, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufserfahrung, Kenntnisse oder Fähigkeiten ausgeglichen werden können. In diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation und warum Sie diese wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen können.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen.
Wenn Sie sich entscheiden, keine Ausgleichsmaßnahmen zu machen, wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt und Sie dürfen nicht in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten.
Ausgleichsmaßnahmen
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal 3 Jahre.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist.
Sie können in der Regel zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich abschließen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“.
Voraussetzungen
- Sie haben eine vergleichbare Berufsqualifikation als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
- Sie wollen in Deutschland als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Kosten
Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen wie einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie einreichen müssen. Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Ausbildungsnachweise
- Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung in einem der Gesundheits- und Krankenpflege vergleichbaren Beruf
- Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger
- Auskunft über einen bereits gestellten Antrag auf Anerkennung. Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
- Sie wohnen oder arbeiten in einem Drittstaat, also nicht in der noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen, dass Sie die Zusage einer Gesundheits- und Pflegeeinrichtung zur Beschäftigung als Pflegefachkraft in Deutschland erhalten haben.
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.
Rechtsgrundlage
- § 66a Absatz 2 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
i.V.m. §§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Absatz 3a, Absatz 4 und Absatz 5a-6, 25 Krankenpflegegesetz (KrPflG) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
i.V.m. §§ 20, 20a, 20c Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung
§ 66a Absatz 2 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Weitere Informationen
- Formulare: Formulare erhalten Sie von der zuständigen Stelle.
- Onlineverfahren möglich: Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob Sie den Antrag online einreichen können.
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Was sollte ich noch wissen?
Dienstleistungsfreiheit
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
- Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
- Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Die zuständige Stelle informiert Sie darüber, ob Sie Dienstleistungen erbringen dürfen oder ob Sie eine Eignungsprüfung ablegen müssen.
Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Unterstützende Institutionen
Bemerkungen
Wenn der Antragssteller auf die Vollständigkeit der Unterlagen achtet, kann die Anerkennungsbehörde eine schnellere Bearbeitung des Verfahrens durchführen.
Für die Pflegeberufe Gesundheits- und Krankenpfleger/in und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in ist in Deutschland ab dem 01.01.2020 eine neue Ausbildung eingeführt.
Bis zum 31.12.2023 gilt in Rheinland-Pfalz folgende Übergangsregelung:
Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach § 66a des Gesetzes über Pflegeberufe (PflBG) weiterhin nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz-KrPflG) vom 16.07.2003 i.V.m. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10.11.2003 in den zum 31.12.2019 gültigen Fassungen.
verwandte Vorgänge
- Anerkennung als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
- Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen
- Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter mit Ausbildung aus EU/EWR/Schweiz, Berufsqualifikation anerkennen
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut mit Ausbildung aus Drittstaaten, Berufsqualifikation anerkennen
- Prüfsachverständige für technische Anlagen anerkennen
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Landau
Reiterstraße 16
76829 Landau in der Pfalz
Tel.: +49 6341 26-1
Fax: +49 6341 26-287
E-Mail: poststelle-ld@lsjv.rlp.de
Web: lsjv.rlp.de/de/startseite/
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