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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Öffnungszeiten Rathaus:
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Freitag
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Virtuelles Rathaus
Pflanzenschutzmittel Anwendung anzeigen
Sie wollen gewerblich Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Tätigkeitsaufnahme anzeigen.
Beschreibung
Die Anzeigepflicht besteht, wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden wollen oder andere Personen im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten wollen. Nicht anzeigepflichtig sind Sie hingegen, wenn es sich bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln um gelegentliche Nachbarschaftshilfe handelt.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Fristen
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) nur Personen gestattet, die die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten haben und garantieren können, dass durch den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln keine vermeidbaren schädlichen Auswirkungen auf Natur, Mensch und Tier auftreten. Die Pflanzenschutz-Sachkunde müssen deshalb Personen nachweisen, die
- Pflanzenschutzmittel in einem Betrieb der Landwirtschaft (einschließlich des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft) oder zum Vorratsschutz anwenden,
- eine anzeigepflichtige Tätigkeit ausüben (z.B. Pflanzenschutzmittel im Einzelhandel abgeben oder eine gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchführen) oder
- Personen anleiten beziehungsweise beaufsichtigen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses anwenden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Tätigkeiten sind vor Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Kosten
Die Anzeige der Tätigkeit ist gebührenfrei.
erforderliche Unterlagen
- Anzeigebogen (Formular zur Anzeige der Tätigkeit bei gewerblicher Anwendung und Beratung sowie beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln), sowie
- Kopie des Sachkundenachweises über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
- Nachweis der aktuellen Fort-/Weiterbildung ist zusätzlich beizufügen, wenn der Sachkundenachweis älter als 3 Jahre ist.
Auskünfte, welche Ausbildungsabschlüsse anerkannt werden, erteilen die zuständigen Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück und Rheinpfalz.
Rechtsgrundlage
§ 10 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Weitere Informationen
Die Anzeige erfolgt schriftlich. Nutzen Sie nachstehendes Formblatt.
Was sollte ich noch wissen?
Weiterführende Informationen zum Thema Pflanzenschutzmittel finden Sie auf der.
Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
Unterstützende Institutionen
Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück und Rheinpfalz
verwandte Vorgänge
- Abfallrechtliches Nachweisverfahren
- Erlaubniserteilung für nationale Besamungsstationen und nationale Embryo-Entnahmeeinheiten beantragen
- Erntezulassungsregister
- Markttransparenz (Fleisch)
- Tierbestattung Abschiedswald
Ansprechpartner
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Tel.: +49 651 9494-0
Fax: +49 651 9494-170
E-Mail: poststelle@add.rlp.de
Web: add.rlp.de/de/startseite/
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Referat 42
Deworastraße 8
54290 Trier
Tel.: 0651 9494528
E-Mail: pflanzenschutz@add.rlp.de
Web: www.add.rlp.de
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