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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Ärztliche Behandlung für Krankenversicherte
Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf ärztliche Behandlung.
Beschreibung
Gesetzlich Krankenversicherte haben im Bedarfsfall Anspruch auf ärztliche Behandlung. Eine ärztliche Behandlung soll dabei zweckmäßig und erforderlich sein. Sie kann
- der Verhütung von Krankheiten
oder
- der Früherkennung und Therapie von Krankheiten
dienen.
Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, wenn diese ärztlich angeordnet ist.
Gesetzlich Versicherte können dabei jede Ärztin und jeden Arzt aufsuchen, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Das können zzum Beispiel Hausärzte oder Fachärzte in medizinischen Versorgungszentren, Praxen oder ambulanten Einrichtungen sein. Meistens bietet es sich an, zunächst die Hausärztin oder den Hausarzt zu kontaktieren.
Kurztext
- Krankenversicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlungen zur Verhütung und Therapie von Krankheiten.
- Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen
- Die behandelnden Ärzte müssen für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sein
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.
Kosten
In der Regel fallen für die ärztliche Behandlung keine Kosten an. Über eventuelle Zuzahlungen für Therapien oder Medikamente informiert Sie Ihre Krankenkasse
erforderliche Unterlagen
- Krankenversicherungskarte oder Behandlungsschein
Rechtsgrundlage
§ 28 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
verwandte Vorgänge
- Kieferorthopädische Behandlung für Krankenversicherte gewähren
- Kopflausbefall in der Schule oder der Kindertagesstätte Benachrichtigung
- Mutter- und Vater-Kind Maßnahmen beantragen
- Palliativversorgung (spezialisiert ambulant) für Krankenversicherte finanzieren
- Steuerfreibeträge für Pflegepersonen
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