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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Arznei- und Verbandmittel für Krankenversicherte
Krankenversicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln und auf Versorgung mit Verbandmitteln.
Beschreibung
Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln und auf Versorgung mir Verbandmitteln. Die Kosten übernehmen die Krankenkassen.
Ausnahme: Für Versicherte über 18 Jahre werden die Kosten für sogenannte Bagatellmittel nicht übernommen. Dazu gehören:
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten
- Mund- und Rachentherapeutika (ausgenommen bei Pilzinfektionen),
- Abführmittel
- Arzneimittel bei Reisekrankheiten.
Die Kosten für Mittel, die Sie verschreibungsfrei kaufen können, werden grundsätzlich nicht getragen. Ausnahme:
- Arzneimittel, die bei schwerwiegenden Erkrankungen Therapiestandard sind und vom Arzt/der Ärztin verordnet werden.
Die Wahl der verschriebenen Mittel kann durch Rabattverträge der Krankenkassen mit Herstellern eingeschränkt sein. Diese Mittel sind dann aber auch zuzahlungsfrei.
Für Medikamente und Verbandmittel können auch Festbeträge gelten. Eventuelle Mehrkosten müssen Sie selbst tragen.
Kurztext
- Anspruch auf apothekenpflichtige Arznei und Verbandmittel für gesetzlich Krankenversicherte
- Verschreibungsfreie Mittel müssen gegebenenfalls selbst bezahlt werden
- Bagatellmittel (für Erkältungskrankheiten, Mund und Rachentherapeutika, Abführmittel, Mittel gegen Reisekrankheit) müssen gegebenenfalls selbst bezahlt werden
- Eventelle Rabattverträge zwischen Hersteller und Krankenkasse schränken Wahl der Mittel ein
- Bei Festbeträgen trägt der Versicherte gegebenenfalls die Mehrkosten
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei Ihrer Krankenkasse.
Kosten
Es fallen gegebenenfalls Gebühren an (Zuzahlung, Betrag über dem eventuellen Festbetrag). Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.
erforderliche Unterlagen
- ärztliche Verordnung oder Rezept
Rechtsgrundlage
§ 31 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
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