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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Virtuelles Rathaus
Steueransprüche erlassen
Bei einem Steuererlass müssen Sie die Steuern nicht mehr zahlen.
Beschreibung
Den Steuererlass können Sie jedoch nicht eigenständig bestimmen, vielmehr müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen.
Kurztext
Steuern können im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde erlassen werden.
Zuständigkeit
In den meisten Steuerfällen (insbesondere bei der Einkommensteuer oder Umsatzsteuer) ist das örtliche Finanzamt zuständig. Hierbei handelt es sich in der Regel um das Finanzamt, bei dem Sie Ihre Steuererklärung oder Steueranmeldung einreichen müssen, beziehungsweise von dem Sie den Steuerbescheid erhalten haben.
Für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern sind in der Regel die Kommunalverwaltungen zuständig. Örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern sind zum Beispiel die Hundesteuer, die Zweitwohnungsteuer oder die Vergnügungssteuer.
Daneben gibt es auch Steuern, für die Bundesbehörden zuständig sind, wie z.B. die Zollbehörden oder das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Zu diesen Steuerarten gehört zum Beispiel die Kraftfahrzeugsteuer.
Finanzamtssuche beim Bundeszentralamt für Steuern
Zuständige Stelle
Sie müssen den Steuererlass bei der Behörde beantragen, der gegenüber Sie zur Zahlung verpflichtet sind. Diese Stelle hat Ihnen in der Regel auch den Steuerbescheid zugesandt oder Sie zur Zahlung aufgefordert.
Fristen
Einen Steuererlass können Sie bei der zuständigen Stelle formlos beantragen. Schildern Sie hierbei die Gründe, weshalb Sie einen Steuererlass benötigen. Sie sollten Ihren Antrag so früh wie möglich vor dem Zahlungstermin stellen. Die zuständige Stelle informiert Sie über das weitere Vorgehen.
Voraussetzungen
Ein Steuererlass kommt nur ausnahmsweise in den folgenden Fällen in Betracht:
Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen:
Ein Erlass aus persönlichen Gründen ist möglich, wenn die Zahlung der offenen Beträge Ihre wirtschaftliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde. Grundsätzlich sichern die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften nach der Zivilprozessordnung (ZPO) Ihre wirtschaftliche Existenz. Ein etwaiger Erlass darf sich nicht zugunsten anderer Personen oder Unternehmen, sondern muss sich auf Ihre konkrete Situation auswirken. Für die Prüfung, ob ein Erlass erfolgen kann, müssen Sie dem Finanzamt Ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen; gegebenenfalls fordert das Finanzamt weitere Unterlagen an.
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie Ihre wirtschaftliche Notlage nicht selbst verursacht haben. Ferner müssen Sie in der Vergangenheit Ihre steuerlichen Verpflichtungen (z.B. Abgabe von Steuererklärungen, Steuerzahlungen) in der Regel vollständig und pünktlich erfüllt haben.
Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen:
Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Finanzbehörde die Steuer rechtmäßig festgesetzt hat, diese Festsetzung aber mit dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) vereinbar ist. Sie müssen darlegen, dass der Gesetzgeber Ihren Fall, hätte er ihn bedacht, im Sinne des angestrebten Steuererlasses entschieden hätte. Eine für Sie ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine sachliche Billigkeitsmaßnahme.
Den Antrag können Sie grundsätzlich nicht darauf stützen, dass eine bestandskräftige Steuerfestsetzung unzutreffend sei. Der Billigkeitserlass ist nicht dazu bestimmt, die Folgen auszugleichen, die durch schuldhafte Versäumung der Einspruchs- oder Klagefrist eingetreten sind.
Für Steuern, die nicht von den Finanzämtern verwaltet werden, können Sonderregelungen gelten.
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine.
Kosten
Keine.
erforderliche Unterlagen
Zusammen mit Ihrem Antrag sollten Sie Unterlagen oder Nachweise einreichen, die den Grund Ihres Erlassantrags verdeutlichen. Wenn Sie einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen beantragen, müssen Sie dem Finanzamt Ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. In diesem Zusammenhang müssen Sie auch erklären, warum die Zahlung der offenen Beträge Ihre wirtschaftliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde.
Für Steuern, die nicht von den Finanzämtern verwaltet werden, können Sonderregelungen gelten.
Rechtsgrundlage
Für Steuern, die nicht von den Finanzämtern verwaltet werden, können Sonderregelungen gelten.
Rechtsbehelf
Sollte Ihr Erlassantrag abgelehnt werden, können Sie Einspruch bei der Behörde einlegen, die den Erlass abgelehnt hat. Sie müssen den Einspruch im Normalfall innerhalb 1 Monats nach Erhalt der Erlassablehnung schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) einreichen.
verwandte Vorgänge
- Bescheinigung in Steuersachen
- Gemeinnütziger Verein anerkennen
- Lohnsteuer anmelden und bezahlen durch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
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- Steuerberater Wiederbestellung
Ansprechpartner
Finanzamt Wittlich
Unterer Sehlemet 15
54516 Wittlich
Tel.: +49 6571 9536-0
Fax: +49 6571 9536-13400
E-Mail: poststelle@fa-wi.fin-rlp.de
Web: finanzamt-wittlich.fin-rlp.de/startseite
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