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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Steueransprüche erlassen

Bei einem Steuererlass müssen Sie die Steuern nicht mehr zahlen.  


Beschreibung

Den Steuererlass können Sie jedoch nicht eigenständig bestimmen, vielmehr müssen Sie die Zustimmung der zuständigen Behörde einholen.

Kurztext

Steuern können im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde erlassen werden.



Zuständigkeit

In den meisten Steuerfällen (insbesondere bei der Einkommensteuer oder Umsatzsteuer) ist das örtliche Finanzamt zuständig. Hierbei handelt es sich in der Regel um das Finanzamt, bei dem Sie Ihre Steuererklärung oder Steueranmeldung einreichen müssen, beziehungsweise von dem Sie den Steuerbescheid erhalten haben.

Für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern sind in der Regel die Kommunalverwaltungen zuständig. Örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern sind zum Beispiel die Hundesteuer, die Zweitwohnungsteuer oder die Vergnügungssteuer.

Daneben gibt es auch Steuern, für die Bundesbehörden zuständig sind, wie z.B. die Zollbehörden oder das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Zu diesen Steuerarten gehört zum Beispiel die Kraftfahrzeugsteuer.

Finanzamtssuche beim Bundeszentralamt für Steuern

Zuständige Stelle

Sie müssen den Steuererlass bei der Behörde beantragen, der gegenüber Sie zur Zahlung verpflichtet sind. Diese Stelle hat Ihnen in der Regel auch den Steuerbescheid zugesandt oder Sie zur Zahlung aufgefordert.



Fristen

Einen Steuererlass können Sie bei der zuständigen Stelle formlos beantragen. Schildern Sie hierbei die Gründe, weshalb Sie einen Steuererlass benötigen. Sie sollten Ihren Antrag so früh wie möglich vor dem Zahlungstermin stellen. Die zuständige Stelle informiert Sie über das weitere Vorgehen.

Voraussetzungen

Ein Steuererlass kommt nur ausnahmsweise in den folgenden Fällen in Betracht:

Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen:

Ein Erlass aus persönlichen Gründen ist möglich, wenn die Zahlung der offenen Beträge Ihre wirtschaftliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde. Grundsätzlich sichern die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften nach der Zivilprozessordnung (ZPO) Ihre wirtschaftliche Existenz. Ein etwaiger Erlass darf sich nicht zugunsten anderer Personen oder Unternehmen, sondern muss sich auf Ihre konkrete Situation auswirken. Für die Prüfung, ob ein Erlass erfolgen kann, müssen Sie dem Finanzamt Ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen; gegebenenfalls fordert das Finanzamt weitere Unterlagen an.

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie Ihre wirtschaftliche Notlage nicht selbst verursacht haben. Ferner müssen Sie in der Vergangenheit Ihre steuerlichen Verpflichtungen (z.B. Abgabe von Steuererklärungen, Steuerzahlungen) in der Regel vollständig und pünktlich erfüllt haben.

Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen:

Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Finanzbehörde die Steuer rechtmäßig festgesetzt hat, diese Festsetzung aber mit dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) vereinbar ist. Sie müssen darlegen, dass der Gesetzgeber Ihren Fall, hätte er ihn bedacht, im Sinne des angestrebten Steuererlasses entschieden hätte. Eine für Sie ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine sachliche Billigkeitsmaßnahme.

Den Antrag können Sie grundsätzlich nicht darauf stützen, dass eine bestandskräftige Steuerfestsetzung unzutreffend sei. Der Billigkeitserlass ist nicht dazu bestimmt, die Folgen auszugleichen, die durch schuldhafte Versäumung der Einspruchs- oder Klagefrist eingetreten sind.

Für Steuern, die nicht von den Finanzämtern verwaltet werden, können Sonderregelungen gelten.

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.



Kosten

Keine.




erforderliche Unterlagen

Zusammen mit Ihrem Antrag sollten Sie Unterlagen oder Nachweise einreichen, die den Grund Ihres Erlassantrags verdeutlichen. Wenn Sie einen Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen beantragen, müssen Sie dem Finanzamt Ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. In diesem Zusammenhang müssen Sie auch erklären, warum die Zahlung der offenen Beträge Ihre wirtschaftliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde.

Für Steuern, die nicht von den Finanzämtern verwaltet werden, können Sonderregelungen gelten.




Rechtsgrundlage

Für Steuern, die nicht von den Finanzämtern verwaltet werden, können Sonderregelungen gelten.

§ 227 Abgabenordnung (AO)

Rechtsbehelf

Sollte Ihr Erlassantrag abgelehnt werden, können Sie Einspruch bei der Behörde einlegen, die den Erlass abgelehnt hat. Sie müssen den Einspruch im Normalfall innerhalb 1 Monats nach Erhalt der Erlassablehnung schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) einreichen.




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Ansprechpartner

Finanzamt Wittlich
Unterer Sehlemet 15
54516 Wittlich

Tel.: +49 6571 9536-0
Fax: +49 6571 9536-13400
E-Mail: poststelle@fa-wi.fin-rlp.de
Web: finanzamt-wittlich.fin-rlp.de/startseite
 


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Quelle der Inhalte:
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