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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
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Virtuelles Rathaus
Freistellung für Jugendleiter bewilligen
Wenn Sie sich ehrenamtlich in der Jugendarbeit z.B. für internationale Jugendmaßnahmen oder für Begegnungsstätten engagieren wollen, können Sie sich von der Arbeit freistellen lassen.
Beschreibung
Ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätige Personen, die in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, können sich auf Antrag bei ihrem Arbeitgeber für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit freistellen lassen.
Eine Freistellung kann erfolgen, wenn Sie sich im Rahmen einer ehrenamtlich leitenden Tätigkeit in z.B. Zeltlagern, Jugendherbergen, bei Jugendwanderungen, internationalen Jugendmaßnahmen oder Begegnungsstätten engagieren und entsprechend von der Arbeit freistellen lassen wollen.
Sie kann auch erfolgen, wenn Sie Aus- und Fortbildungslehrgänge, Schulungsmaßnahmen oder Fachtagungen besuchen wollen, die zur Vorbereitung der ehrenamtlichen Tätigkeit dienen.
Eine Freistellung ist für bis zu 12 Arbeitstage im Jahr möglich, auch für halbe Tage.
Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Freistellung besteht nicht. Das Land gewährt allerdings für jeden vollen Arbeitstag, an dem Sie freigestellt wurden, einen Ausgleich von derzeit bis zu 70 Euro, für halbe Tage entsprechend geringer.
Kurztext
Gemäß dem Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit und der zugehörigen Verwaltungsverordnung kann sich eine in der Jugendarbeit ehrenamtlich tätige Person von mindestens 16 Jahren jährlich an 12 Arbeitstagen zur Ausübung des Ehrenamtes vom Arbeitgeber unbezahlt freistellen lassen. Die Antragstellung erfolgt über den öffentlichen oder anerkannten freien Träger der Jugendhilfe. Das Antragsformular muss dazu mindestens vier Wochen vorher beim Arbeitgeber zur Mitzeichnung vorgelegt werden. Nach der Durchführung der Maßnahme beziehungsweise ehrenamtlichen Tätigkeit muss eben jener Antrag längstens zwei Monate später beim Landesjugendamt eingereicht werden, um eine Erstattung des Verdienstausfalls zu erwirken. Für jeden vollen Arbeitstag, der unbezahlt freigestellt wurde, kann durch das Land ein Ausgleich von derzeit bis zu 70 Euro gezahlt werden. Für halbe Tage erfolgt der Ausgleich entsprechend.
Zuständigkeit
Vor dem Beginn der Maßnahme:
Informationen können über das MFFKI, Abteilung 73, das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Abtl. Landesjugendamt oder über den Landesjugendring (LJR) und deren jeweilige Webseiten eingeholt werden
Das Antragsformular geht zunächst an den öffentlichen/freien Träger der Jugendhilfe, welcher die Freistellung im Namen des Antragstellers beim Arbeitgeber beantragt.
Anschließend geht es an den eigenen Arbeitgeber, der die Freistellung bestätigt.
Nach Beendigung der Maßnahme:
Nun wird dasselbe Formular vom Antragsteller ergänzt und an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Abtl. Landesjugendamt weitergeleitet. Dort wird der Antrag geprüft und gegebenenfalls die Aufwandsentschädigung ausgezahlt.
Zuständige Stelle
- Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz (MFFKI)
- Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV)
Fristen
- Die Beantragung der Freistellung erfolgt mindestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Freistellungszeitraum durch einen öffentlichen oder anerkannten freien Träger der Jugendhilfe, der seinen Sitz in RLP hat.
- Der „Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall“ wird vom Träger in erstem Schritt ausgefüllt und dann an den Arbeitgeber übermittelt.
- Der Arbeitgeber bestätigt die Anzahl der Arbeitstage, die freigestellt werden, und die Höhe des Verdienstausfalls.
- Die ehrenamtliche Tätigkeit im Rahmen der Jugendarbeit erfolgt.
- Der Antragsteller füllt die letzten Daten aus und unterschreibt.
- Spätestens zwei Monate nach Beendigung der Freistellung muss der Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls beim Landejugendamt eingereicht werden.
- Der Antrag gilt gleichzeitig als Einzelverwendungsnachweis - den Verfahrensablauf kurz einleitend beschreiben und als stichwortartige Aufzählung die Verfahrensschritte verständlich auflisten.
Voraussetzungen
- Als Antragsteller haben Sie mindestens das 16. Lebensjahr erreicht.
- Sie stehen in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis.
- die Maßnahme erfolgt über einen öffentlichen oder anerkannten freien Träger der Jugendhilfe mit Sitz in Rheinland-Pfalz.
- Eigenständige Prüfung des Trägers, ob eine Anerkennung gem. § 75 SGB VIII vorliegt, wenn nein, dann Antragstellung auf Bestätigung der Förderfähigkeit beim zuständigen Jugendamt.
- Der Antrag wird mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber vorgelegt.
- Zur Erstattung des Verdienstausfalls muss der Antrag spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme beim Landesjugendamt eingegangen sein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Das Antragsformular zur Freistellung muss mindestens vier Wochen vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit beim Arbeitgeber vorgelegt werden.
Nach Beendigung der Maßnahme muss der Antrag nach spätestens zwei Monaten beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Landesjugendamt eingegangen sein, um eine Erstattung des Verdienstausfalls zu erwirken.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall
- Teilnahmebescheinigung über den Besuch eines Aus- beziehungsweise Fortbildungslehrgangs, einer Schulungsmaßnahme oder einer Fachtagung in Fragen der Jugendhilfe
- Bestätigung über die Nichtfreistellung nach dem Gesetz des anderen Bundeslandes in dem der Antragsteller wohnt
- Bestätigung der Förderfähigkeit des Jugendamtes (falls keine Anerkennung vorliegt)
Rechtsgrundlage
Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit vom 5. Oktober 2001 (GVBl. S. 731)
Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (VV-Ehrenamt)
Rechtsbehelf
Der Rechtsbehelf wird im Rahmen des Bescheids an den Antragsteller zugesandt.
Weitere Informationen
Antrag auf Freistellung und Erstattung von Verdienstausfall
Was sollte ich noch wissen?
- Als Antragsteller müssen Sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei unter 18-Jährigen wird zusätzlich eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten benötigt.
- Ein Anspruch auf eine Freistellung ist nicht auf das kommende Jahr übertragbar.
- Sollte ein betrieblicher Grund gegen die Freistellung sprechen, der nicht abzuwenden ist, kann es auch zur Verweigerung des Antrags kommen.
- Hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses dürfen durch die Freistellung keinerlei Nachteile entstehen.
- Die Erstattung richtet sich nach dem Beschäftigungsumfang (voller Anspruch nur bei Vollzeit).
Unterstützende Institutionen
Informationen zum ehrenamtlichen Engagement in der Jugendarbeit
Angaben zur Jugendförderung durch das Landesjugendamt
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Mainz
Rheinallee 97-101
55118 Mainz
Tel.: +49 6131 967-0
Fax: +49 6131 967-310
E-Mail: poststelle-mz@lsjv.rlp.de
Web: lsjv.rlp.de/de/startseite/
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