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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz
Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurden, kann die Beurkundung im deutschen Geburtenregister sinnvoll sein.
Beschreibung
Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die nachträgliche Beurkundung der Geburt beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn der Name oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Ferner kann Ihnen das Standesamt nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.
Sofern der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde, erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes die Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister beantragt wird, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos werden.
Kurztext
- Geburt im Ausland Beurkundung von Deutschen ohne Inlandswohnsitz
- Das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit zum Antragszeitpunkt
- Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) oder nach Einbürgerung trotz Aufenthalts im Ausland
- Der Antrag kann gestellt werden von den Eltern, dem volljährigen Kind, dessen Kinder, Ehe oder Lebenspartner(in)
- zuständig: Standesamt I in Berlin ist für die Beurkundung zuständig, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals einen Wohnsitz in Deutschland hatten
- zuständig: Standesamt des (letzten) deutschen Wohnsitzes
Zuständigkeit
Sofern Sie nie einen inländischen Wohnsitz hatten, ist das Standesamt I in Berlin für die Bearbeitung Ihres Antrags auf Nachbeurkundung der im Ausland erfolgten Geburt zuständig.
Hatten Sie vor Ihrem Auslandsaufenthalt in Deutschland einen Wohnsitz, so ist das Standesamt Ihres ehemaligen deutschen Wohnsitzes für die Bearbeitung Ihres Antrags zuständig.
Fristen
Grundsätzlich kann der Antrag bei Auslandswohnsitz über die deutsche Auslandsvertretung gestellt werden.
- Alle Urkunden und Ausweise sind dort im Original vorzulegen.
- Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
- Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.
Voraussetzungen
- Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.
- Antragsberechtigte sind
- die einzutragende Person selbst,
- deren Eltern,
- deren Kinder,
- der oder die Ehe- oder Lebenspartner(in).
- Die antragstellende Person oder das Kind haben keinen Wohnsitz in Deutschland.
Bearbeitungsdauer
Der jeweilige Bearbeitungsstand wird mit der Eingangsbestätigung mitgeteilt. Es ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.
erforderliche Unterlagen
- Vollständiger ausländischer Geburtenregisterauszug oder, falls nicht vorhanden, Geburtsurkunde des Kindes, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille,
- Geburtsurkunden der Eltern, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille ,
- Ausweise der Eltern sowie
- gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
- oder Staatsangehörigkeitsausweis.
- Wenn die Mutter verheiratet ist oder war:
- Eheurkunde, gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille
- und im Falle der Ehebeendigung: Nachweis der Auflösung.
- Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind:
- gegebenenfalls Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter,
- gegebenenfalls Nachweis über die gemeinsame elterliche Sorge
Die Vorlage weiterer Urkunden kann erforderlich sein. Dies ist abhängig vom ausländischen Urkundenwesen und kann erst nach Prüfung des Antrags beurteilt werden.
Rechtsgrundlage
§ 36 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 33 Personenstandsverordnung (PStV)
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
Rechtsbehelf
Bei Ablehnung einer Amtshandlung kann (nur) ein Antrag auf Anweisung beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Sofern das Standesamt I in Berlin die Vornahme einer Amtshandlung ablehnt, wäre für den Antrag auf Anweisung das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig:
Amtsgericht Schöneberg von Berlin
Weitere Informationen
Formulare: ja
Online-Dienst vorhanden: nein
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister (§ 36 PStG)
Ansprechpartner
Standesamt I in Berlin
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin, Stadt
Tel.: +49 3090 2695000
E-Mail: Post.Standesamt1@labo.berlin.de
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