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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Lehramtsprüfung anerkennen
Sie möchten ohne Lehramtsabschluss in Rheinland-Pfalz als Lehrkraft arbeiten? Es besteht in Rheinland-Pfalz großes Interesse an qualifizierten HochschulabsolventInnen auch ohne Lehramtsausbildung.
Beschreibung
Sie möchten ohne Lehramtsabschluss in Rheinland-Pfalz als Lehrkraft arbeiten? Da in bestimmten Fächern der Einstellungsbedarf für Lehrkräfte nicht vollständig mit Lehrerinnen und Lehrern abgedeckt werden kann, die über eine entsprechende Ausbildung für das jeweilige Lehramt verfügen, besteht in Bedarfsfächern in Rheinland-Pfalz großes Interesse an qualifizierten Hochschulabsolventinnen und -absolventen auch ohne Lehramtsausbildung.
Zuständigkeit
Für die Einstellung in den Quer- beziehungsweise Seiteneinstieg wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Zuständige Stelle
Für die Prüfung der fachwissenschaftlichen Voraussetzungen ist das Ministerium für Bildung zuständig.
Fristen
Die Bedarfsfächer werden auf der Internseite des Bildungsministeriums veröffentlicht.
Die Bewerbung Richten Sie an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.
Die Einzelfall-Prüfung der fachwissenschaftlichen/künstlerischen Voraussetzungen und Entscheidung über eine Zulassung zum Quer- oder Seiteneinstieg wird grundsätzlich vom Landesprüfungsamt getroffen. Die Bewerbung erfolgt über die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Voraussetzungen
Quereinstieg:
Es können Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, die über einen Hochschulabschluss in einem schulischen Bedarfsfach verfügen (z.B. Diplom einer Universität oder vergleichbaren Hochschule, Master, Magister im Hauptfach, 4-semes-triger Master an einer Fachhochschule), sofern die vorhandenen Ausbildungsplätze nicht vollständig mit Bewerberinnen und Bewerbern besetzt werden können, die eine Erste Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt abgelegt haben.
Darüber hinaus müssen Bewerberinnen und Bewerber in der Regel Studienleistungen im Umfang von 60 ECTS beziehungsweise 40 SWS in einem sogenannten Zweitfach nachweisen können. Dieses Fach muss kein Bedarfsfach, aber ein Fach der jeweiligen Schulart sein.
Seiteneinstieg:
Es bestehen zwei verschiedene Möglichkeiten, die fachliche Eignung für den Seiteneinstieg nachzuweisen:
Hochschulabschluss in einem schulischen Bedarfsfach (Diplom, Magister im Hauptfach, Master einer Universität oder ein vergleichbarer Hochschulabschluss)
in der Regel zusätzlich in einem zweiten Lehramtsfach:
- Vordiplom oder
- Zwischenprüfung oder
- Bachelor oder
- vergleichbare Leistungen (Nachweis von ca. 40 Semesterwochenstunden oder 60 Leistungspunkten)
Für die Fächer Bildende Kunst und Musik ist für die Lehrämter an Realschulen plus und Gymnasien grundsätzlich kein zweites Fach nachzuweisen.
Erste Staatsprüfung für ein Lehramt, wovon eins der beiden Fächer ein Bedarfsfach sein muss
zusätzlich für ein Lehramt an allgemeinbildenden Schulen
- eine danach absolvierte mindestens zweijährige Berufstätigkeit im pädagogischen oder fachlichen Bereich oder
- eine mindestens zweijährige Kindererziehungszeit
Der Seiteneinstieg kann nur in einer Schulart erfolgen, für die die Erste Staatsprüfung berechtigt
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt Bewerbungsfristen für die Einstellung in den Quer- und Seiteneinstieg.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Lehrkräfte-Seiteneinstiegsverordnung (PädZAusbLehrAPrV RP 2013
Verwaltungsvorschrift Pädagogische Zusatzausbildung für Lehrkräfte im Seiteneinstieg
Weitere Informationen
Wenn Sie wissen möchten, ob Sie die fachwissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zum Quer- oder Seiteneinstieg erfüllen, können Sie sich vorab an das Landesprüfungsamt für die Lehrämter an Schulen im Ministerium für Bildung, Mittlere Bleiche 61 in 55116 Mainz wenden.
verwandte Vorgänge
- Erste juristische Staatsprüfung ablegen
- Lehramtsprüfung durchführen
- Zweite juristische Staatsprüfung ablegen
- Zweite juristische Staatsprüfung zulassen zur Wiederholung
- Zweite juristische Staatsprüfung zulassen zur nochmalige Wiederholung
Ansprechpartner
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Tel.: +49 651 9494-0
Fax: +49 651 9494-170
E-Mail: poststelle@add.rlp.de
Web: add.rlp.de/de/startseite/
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