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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
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Mittwoch
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Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
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Virtuelles Rathaus
Inbetriebnahme einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte anzeigen
Sie möchten eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte in Betrieb nehme? Dann müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einem Lösemittelverbrauch oberhalb der Schwellenwerte in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für alle nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigen.
Maßgeblich für den Schwellenwert ist die Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV.
Kurztext
- Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen zur Verwendung organischer Lösemittel oberhalb der Schwellenwerte Anzeige der Inbetriebnahme Entgegennahme
- Nicht genehmigungsbedürftige Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV überschreitet, ist vor der Inbetriebnahme anzuzeigen
- Maßgeblich für Schwellenwerte ist Tätigkeit nach Anhang II der 31. BImSchV
- Anzeige hat die für die Anlage maßgeblichen Daten zu enthalten
- zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde
Zuständigkeit
Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion
Zuständige Stelle
Zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion
Fristen
- Sie reichen Ihre Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten bei der für Sie zuständigen Behörde ein
- Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige
- Bei Bedarf fordert die zuständige Behörde weitere Unterlagen bei Ihnen an
Voraussetzungen
Sie möchten eine Anlage, deren Lösemittelverbrauch die Schwellenwerte nach Anhang I der 31. BImSchV übersteigt, in Betrieb nehmen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine Bearbeitungsfrist.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
erforderliche Unterlagen
Vollständige Anzeige mit den für die Anlage maßgeblichen Daten.
Rechtsgrundlage
Rechtsbehelf
Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.
Weitere Informationen
Für die Anzeige finden Sie als Betreiber ein Formular zum Download auf nachstehenden Seiten:
https://sgdsued.rlp.de/de/service/downloadbereich/gewerbeaufsicht/
Was sollte ich noch wissen?
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.
verwandte Vorgänge
- Abfallerzeugernummer beantragen
- Abfallrechtliches Nachweisverfahren
- Legionellenuntersuchung
- Register für die Entsorgung von Abfällen
- Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen Beratung
Ansprechpartner
Landesamt für Geologie und Bergbau
Emy-Roeder-Str. 5
55129 Mainz
Tel.: 06131 9254-0
Fax: 06131 9254-123
E-Mail: office@lgb-rlp.de
Web: www.lgb-rlp.de/startseite.html
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