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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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(nachmittags geschlossen)
Virtuelles Rathaus
Teileigentumsgrundbuch schließen lassen
Sie können Teileigentumsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Teileigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben.
Beschreibung
Sie können Teileigentumsgrundbücher wieder schließen lassen, wenn sich sämtliche Teileigentumsrechte in Ihrer Person vereinigt haben. Die Vereinigung kann dadurch erfolgt sein, dass Sie alle Teileigentumsrechte rechtsgeschäftlich, durch Erbfolge oder Zwangsversteigerung erworben haben.
Sie können die Aufteilung auch wieder rückgängig machen, wenn Sie nach einer Aufteilung in Teileigentum stets Eigentümer sämtlicher Teileigentumsrechte geblieben sind, weil keine weiteren Eigentümer in die Gemeinschaft eingetreten sind.
Hierzu bedarf es Ihres Antrages.
Bei Schließung der Teileigentumsgrundbücher wird wieder ein Grundbuchblatt für das Grundstück angelegt. Etwaige Belastungen sämtlicher Teileigentumsrechte mit einem Gesamtrecht setzen sich inhaltsgleich am ungeteilten Grundstück fort. Gegebenenfalls werden auch Einzelbelastungen übernommen. Die Belastungen werden daher in das neu anzulegende Grundbuchblatt übertragen.
Kurztext
- Teileigentumsgrundbuch Schließung
- Schließung der Teileigentumsgrundbücher unter gleichzeitiger Anlegung eines neuen Grundbuchblattes erfolgt durch das Grundbuchamt
- sämtliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein
- alle erforderlichen Dokumente müssen dem Grundbuchamt formgerecht vorgelegt werden
- zuständig: Grundbuchamt bei dem Amtsgericht, bei dem die Teileigentumsgrundbücher geführt werden
Zuständigkeit
Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, bei dem die jeweiligen Teileigentumsgrundbücher geführt werden. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie auf der Adressdatenbank der deutschlandweiten Orts- und Gerichtssuche auf dem Justizportal Nordrhein-Westfalen (Link siehe weiterführende Informationen).
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Grundbuchamt des Amtsgerichts, bei dem die jeweiligen Teileigentumsgrundbücher geführt werden. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie auf der Adressdatenbank der deutschlandweiten Orts- und Gerichtssuche auf dem Justizportal Nordrhein-Westfalen (Link siehe weiterführende Informationen).
Fristen
Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel veranlasst der Notar oder die Notarin, der beziehungsweise die den Eintragungsantrag beglaubigt hat, die Eintragung.
- Die zur Eintragung erforderlichen Unterlagen werden durch die zuständige Rechtspflegerin oder den zuständigen Rechtspfleger beim Grundbuchamt geprüft.
- Sollten Unterlagen nicht vollständig oder formgerecht vorliegen, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Notarin, den Notar oder Sie schriftlich hierüber informieren und zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen oder der formgerechten (notariell zu beglaubigende oder zu beurkundende) Unterlagen auffordern.
- Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, wird die zuständige Rechtspflegerin oder der zuständige Rechtspfleger die Teileigentumsgrundbücher schließen und gleichzeitig ein neues Grundbuchblatt für das Grundstück anlegen.
- Die erfolgte Eintragung wird der den Antrag einreichenden Notarin beziehungsweise dem den Antrag einreichenden Notar und Ihnen mit der Eintragungsmitteilung bekannt gemacht.
- Die Rechnung des Grundbuchamtes wird an Sie zur Zahlung der Kosten übersandt.
Voraussetzungen
Für die Schließung der Teileigentumsgrundbücher muss ein Antrag auf Eintragung durch Sie oder die beurkundende Notarin oder den beurkundenden Notar erfolgen. Die Schließung der Teileigentumsgrundbücher auf Antrag erfolgt, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen formgerecht eingereicht worden sind und keine Eintragungshindernisse bestehen.
Bearbeitungsdauer
individuell, abhängig von der Belastungssituation des zuständigen Grundbuchamtes sowie dem Zeitpunkt, wann alle erforderlichen Unterlagen formgerecht dem Grundbuchamt vorliegen
Kosten
(Stand November 2020)
Festgebühr: EUR 50:
Die Erhebung der Festgebühr seitens des Grundbuchamtes erfolgt für die Aufhebung jedes Teileigentums gesondert.
Neben den Kosten für die Tätigkeit des Grundbuchamtes fallen auch für die Tätigkeit des Notars Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Die Höhe der Notarkosten erfragen Sie bitte bei der in Ihrem Fall tätigen Notarin beziehungsweise dem in Ihrem Fall tätigen Notar. Informationen und Beispiele zu Notarkosten finden Sie im Übrigen auch auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer (Link siehe weiterführende Informationen).
erforderliche Unterlagen
- notariell beglaubigter Eintragungsantrag (der gleichzeitig die Eintragungsbewilligung des Eigentümers enthält)
- eventuell Zustimmung von Dritten
Rechtsgrundlage
§ 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
§ 9 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Anlage 1 Nummer 14160 zu § 3 Absatz 2 GNotKG
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