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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Zahnärztliche Behandlung finanzieren für Krankenversicherte
Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung.
Beschreibung
Die zahnärztliche Behandlung besteht aus
- diagnostischen Maßnahmen,
- konservierender, chirurgischer und kiefernorthopädischer Behandlung,
- systematischer Behandlung von Parodontopathien (Erkrankungen des Zahnhalteapparates)
- sonstigen Behandlungsmaßnahmen
- der Verordnung von Arzneimitteln.
Für Zahnersatz übernimmt die Krankenkasse 60 Prozent der Kosten, die für die sogenannte Regelversorgung nach einem bestimmten Befund festgelegt sind.
Kurztext
Die zahnärztliche Behandlung besteht aus
- diagnostischen Maßnahmen
- konservierender, chirurgischer, kiefernorthopädischer Behandlung
- systematischer Behandlung von Parodontopathien (Erkrankungen des Zahnhalteapparates)
- Zahnersatz (Festzuschuss)
- sonstige Behandlungsmaßnahmen
- und der Verordnung von Arzneimitteln.
Fristen
Über Anträge auf Zahnersatz muss die Krankenkasse innerhalb einer Frist von 3 Wochen (bei gutachterlicher Beteiligung bis zu 6 Wochen) ab Antragseingang entscheiden.
Kosten
- Leistungen, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung übersteigen, sind vom Versicherten zu bezahlen.
- Für Bezieher geringer Einkommen greift eine Härtefallregelung bei Zahnersatz. Dabei ist eine Kostenerstattung bis zu 100 Prozent möglich.
- Anspruch haben
- Menschen mit geringem Einkommen
- Bezieher von BAföG, Sozialhilfe, Hartz IV, Kriegsopferfürsorge und Grundsicherung im Alter.
- Heimbewohner, deren Unterbringung die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge.
- Anspruch haben
erforderliche Unterlagen
- Beim Arztbesuch: elektronische Gesundheitskarte.
- Bei Zahnersatz: Heil- und Kostenplan des behandelnden Zahnarztes.
Rechtsgrundlage
§ 28 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
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