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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
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Virtuelles Rathaus
Heilmittel für Krankenversicherte finanzieren
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel.
Beschreibung
Als gesetzlich Versicherte haben Sie Anspruch auf medizinisch notwendige Heilmittel. Das sind Leistungen der Physiotherapie, Podologie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie und Ernährungstherapie. Die Leistungen werden auf ärztliche Verordnung von zugelassenen Leistungserbringen erbracht. Eine Genehmigung durch Ihre Krankenkasse ist nicht erforderlich.
Kurztext
- Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln
- Das Nähere ist in der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses geregelt.
- Zu den Heilmitteln gehören Maßnahmen der
- Physikalischen Therapie
- Podologischen Therapie
- Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie
- Ergotherapie
- Ernährungstherapie
- Das Heilmittel muss medizinisch notwendig sein, z.B. um eine Krankheit zu heilen oder zu lindern.
- Es muss ärztlich verordnet werden.
- Es kann nur von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden.
- Eine Genehmigung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich.
- Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für Heilmittel als Zuzahlung 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro leisten; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels sowie zusätzlich 10 Euro je Verordnung.
Fristen
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse.
Voraussetzungen
- Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen setzt eine ärztliche Verordnung voraus.
- Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um
- eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.
- Heilmittelleistungen dürfen ausschließlich von zugelassenen Heilmittelerbringern wie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Logopädinnen und Logopäden oder Sprachtherapeutinnen und Sprachtherapeuten oder Ernährungstherapeutinnen und Ernährungstherapeuten erbracht werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sofern auf der Verordnung keine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht wurden, soll die Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden. Ein dringlicher Behandlungsbeginn ist auf der Verordnung kenntlich zu machen. Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
Kosten
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen für Heilmittel als Zuzahlung 10 % des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro leisten; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels sowie zusätzlich 10 Euro je Verordnung.
Verfügen Sie über ein geringes oder kein Einkommen, können Sie auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Krankenkasse.
erforderliche Unterlagen
Eine ärztliche Verordnung ist erforderlich.
Rechtsgrundlage
§ 32 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 SGB V
Rechtsbehelf
Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.
verwandte Vorgänge
- Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) beantragen
- Hospizleistungen (stationär/ ambulant) für Krankenversicherte finanzieren
- Kieferorthopädische Behandlung für Krankenversicherte gewähren
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- Ärztliche Behandlung für Krankenversicherte
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