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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage für Kriegsopfer
Wenn Sie infolge einer Schädigung hilflos sind, können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie infolge einer Schädigung hilflos sind, können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen.
Hilflosigkeit wird zum Beispiel bei diesen als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen angenommen:
- Blindheit und hochgradige Sehbehinderung
- Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
- Hirnschäden, Anfall-Leiden, geistige Behinderung und Psychosen, wenn diese Gesundheitsstörungen allein einen Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 bedingen
- Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits
Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage gelten die in der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) aufgestellten Grundsätze.
Sie gelten als hilflos, wenn Sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz dauerhaft fremde Hilfe brauchen.
Dies gilt auch, wenn:
- die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist
oder
- die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Kurztext
- Ermittlung im Rahmen der Antragstellung auf eine Pflegezulage im Kontext des Sozialen Entschädigungsrechts
- Beschädigte Personen, die infolge der Schädigung hilflos sind, können eine monatliche Pflegezulage beantragen.
- Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der VersorgungsmedizinVerordnung (VersMedV) aufgestellten Grundsätze maßgebend.
- Für die Durchführung sind die örtlich zuständigen Versorgungsbehörden in den einzelnen Ländern verantwortlich
Fristen
Die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine schädigungsbedingte Hilflosigkeit vorliegt, erfolgt in der Regel im Wege einer versorgungsärztlichen Begutachtung (unter Umständen im Rahmen eines Hausbesuchs).
Voraussetzungen
- Hilflosigkeit muss vorliegen
Kosten
Keine
erforderliche Unterlagen
- Unterlagen zur Feststellung der Hilflosigkeit (Gutachten des medizinischen Dienstes der Kranken-/Pflegekasse, falls vorhanden)
Rechtsgrundlage
§ 35 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)
Versorgungsmedizinische Verordnung (VersMedV)
Ansprechpartner
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung des Landes Rheinland-Pfalz
Bauhofstraße 9
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-2452
E-Mail: poststelle@mastd.rlp.de
Web: mastd.rlp.de/
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