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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Förderung für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung vom Jobcenter bekommen
Wenn Sie Leistungen der Grundsicherung beziehen, können Sie durch Maßnahmen unterstützt werden, die Ihnen den beruflichen (Wieder-)Einstieg erleichtern.
Beschreibung
Das Jobcenter kann Maßnahmen fördern, die Sie bei Ihrer beruflichen (Wieder-) Eingliederung unterstützen und Ihre Eingliederungschancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern sollen. Diese Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung haben im Einzelnen das Ziel,
- Sie an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranzuführen sowie Vermittlungshemmnisse, die Ihre berufliche Eingliederung erschweren, festzustellen, zu verringern oder zu beseitigen,
- Ihnen eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln,
- Sie an eine selbständige Tätigkeit heranzuführen oder
- die Aufnahme einer Beschäftigung zu stabilisieren.
Sie können an Maßnahmen bei einem Träger oder einem Arbeitgeber teilnehmen.
Das Jobcenter kann Träger mit der Maßnahmendurchführung beauftragen und Ihnen einen Teilnahmeplatz zuweisen.
Sie können aber auch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom Jobcenter zur Anmeldung bei einem Träger Ihrer Wahl erhalten. Der Gutschein enthält Angaben zum Ziel und den Inhalten der Maßnahme, die mit Ihnen vorab besprochen und vereinbart werden.
Die maximal mögliche Förderdauer richtet sich nach dem Maßnahmeziel und Ihrem individuellen Unterstützungsbedarf und ist zum Teil gesetzlich geregelt. So können Maßnahmen bei einem Arbeitgeber für höchstens 6 Wochen stattfinden. Wenn Sie langzeitarbeitslos sind oder bei Ihnen besondere Vermittlungshemmnisse vorliegen, können Sie bis zu 12 Wochen teilnehmen.
Die Vermittlung beruflicher Kenntnisse darf die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten. Längere Qualifizierungen beziehungsweise Maßnahmen, die zu einem Berufsabschluss führen, können für Erwachsene über die Förderung beruflicher Weiterbildung (Bildungsgutschein) gefördert werden.
Das Jobcenter informiert und berät Sie über Angebote und Fördermöglichkeiten.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Ob und in welcher Höhe Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Jobcenter.
Kurztext
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Förderung SGB II
- Förderung von Maßnahmen mit dem Ziel:
- Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
- Heranführung an eine selbständige Tätigkeit
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
- Möglich sind Maßnahmen bei einem Träger, einem Arbeitgeber oder die Beauftragung einer privaten Arbeitsvermittlung
- Förderdauer ist grundsätzlich abhängig vom individuellen Unterstützungsbedarf, jedoch für folgende Konstellationen gesetzlich geregelt:
- Maßnahmen bei einem Arbeitgeber höchstens für die Dauer von 6 Wochen (bei Langzeitarbeitslosigkeit oder besonderen Vermittlungshemmnissen: bis zu 12 Wochen)
- Vermittlung beruflicher Kenntnisse darf 8 Wochen nicht überschreiten
- Jobcenter kann Träger mit der Maßnahmendurchführung beauftragen und einen Teilnahmeplatz zuweisen. Weiter ist Aushändigung von Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen zur freien Maßnahme- und Trägerwahl möglich.
- Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch
- zuständig: Jobcenter
Fristen
Die Förderung einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung muss vor Maßnahmebeginn durch Ihr Jobcenter genehmigt werden.
- Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin mit dem für Sie zuständigen Jobcenter.
- In einem gemeinsamen Gespräch bespricht Ihre Integrationsfachkraft mit Ihnen den erforderlichen Unterstützungsbedarf und berät Sie zu der richtigen Maßnahmenart.
- Bei positiver Entscheidung bekommen Sie die Bewilligungsunterlagen, mit den Angaben zu Art, Ziel, Inhalten der Maßnahme, Maßnahmendauer und -umfang sowie welche Kosten übernommen werden.
- Ohne Bewilligung der Teilnahme müssen Sie die Maßnahmekosten gegebenenfalls selbst tragen.
Voraussetzungen
- Sie erhalten Leistungen der Grundsicherung.
- Die Notwendigkeit der Unterstützungsleistung wurde im Gespräch mit Ihrer Integrationsfachkraft festgestellt.
- Die Teilnahme wurde vor Maßnahmebeginn durch das Jobcenter genehmigt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist. Nehmen Sie rechtzeitig vor dem geplanten Maßnahmebeginn Kontakt zu Ihrer Integrationsfachkraft beim Jobcenter auf.
erforderliche Unterlagen
- Erklärungsbogen Förderung
Die Notwendigkeit der Unterstützungsleistung muss im Gespräch mit Ihrer Integrationsfachkraft festgestellt werden.
Rechtsgrundlage
§ 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
§ 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
Rechtsbehelf
Widerspruch bei dem Jobcenter, das den Bescheid erlassen hat
Weitere Informationen
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein. Entscheidend ist, ein Beratungsgespräch zur Leistung. Spätere Förderungen können auch auf anderen Wegen veranlasst werden.
Online-Dienste vorhanden: Ja
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