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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Virtuelles Rathaus
Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Beschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Kurztext
- bei erstmaliger gewerblicher Tätigkeit oder Beschäftigung mit direktem oder indirektem Lebensmittelkontakt (Herstellung, Behandlung und Verkauf) muss eine Belehrung durch das Gesundheitsamt erfolgen
- es findet eine Belehrung statt und eine Bescheinigung wird erteilt
- Ziel der Belehrung:
- das Erkennen und Vermeiden von Infektionskrankheiten,
- die Verhinderung der Kontamination von Lebensmitteln
- das Wissen, wann eine Tätigkeit in genannten Bereichen nicht mehr ausgeübt werden darf
- zuständig: örtliches Gesundheitsamt oder von Gesundheitsamt beauftragte Ärztin oder beauftragter Arzt
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt.
Fristen
- Sie können die Belehrung online durchführen.
- Registrieren Sie sich für das Online-Verfahren mittels Servicekonto oder durchlaufen Sie es ohne Registrierung.
- Halten Sie gegebenenfalls Ihren Nachweis zur Gebührenbefreiung bereit.
- Nach Abschluss der Online-Belehrung erhalten Sie Ihren Nachweis folgendermaßen:
- Bei einer Registrierung mittels eines Servicekontos müssen Sie während der angegebenen Öffnungszeiten das Gesundheitsamt aufsuchen, um dort die anfallende Gebühr zu entrichten und den Nachweis abzuholen.
- Sollten Sie einen Nachweis zur Gebührenfreiheit hochgeladen haben, wird dieser durch das Gesundheitsamt geprüft und nach Freigabe durch das Gesundheitsamt können Sie Ihren Nachweis herunterladen.
- Bei Durchführung der Online-Belehrung ohne Registrierung müssen Sie während der angegebenen Öffnungszeiten das Gesundheitsamt aufsuchen, um sich dort mittels eines Ausweisdokumentes auszuweisen, die anfallende Gebühr vor Ort zu entrichten (entfällt bei der Vorlage eines vom Gesundheitsamt geprüften Nachweises über Gebührenfreiheit) und den Nachweis abzuholen.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bescheinigung über die durchgeführte Infektionsschutzbelehrung darf bei Aufnahme der Tätigkeit, in der Sie mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, nicht älter als 3 Monate sein.
Kosten
Es fallen für Sie Gebühren in Höhe von 30,00 Euro an.
Falls Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören, erhalten Sie die Belehrung kostenlos:
- Schülerinnen und Schülern, die ein Praktikum zur Berufsfindung in Lebensmittelbetrieben ableisten,
- Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten,
- Personen, die beschäftigt werden sollen
- als Vorschülerinnen oder Vorschüler,
- zur Berufsausbildung,
- als Berufspraktikantinnen oder Berufspraktikanten
oder
- zur freiwilligen Hilfeleistung an Krankenanstalten
oder
- Kinder, Jugendliche, Mütter und Väter, wenn Sie an einer Erholungsmaßnahme teilnehmen sollen.
erforderliche Unterlagen
Gegebenenfalls einen entsprechenden Nachweis über die Gebührenbefreiung
Rechtsgrundlage
§ 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Weitere Informationen
Eine bestimmte Form der Belehrung wird durch das IfSG nicht vorgeschrieben.
Nach der Belehrung muss in Textform erklärt werden, dass keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Liegen Anhaltspunkte vor, dass Hinderungsgründe für eine Tätigkeit im Lebensmittelbereich vorliegen, darf die Bescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, dass der entsprechende Hinderungsgrund nicht mehr besteht.
verwandte Vorgänge
- Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)
- Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen
- Pflegeversicherungsbeitrag
- Schwerbehindertenausweis Verlängerung
- Tuberkuloseberatung beanspruchen
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 33 - Gesundheit
Tel.: 06571 14-2451
Fax: 06571 14-2503
E-Mail: gesundheitsamt@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 33 - Gesundheit)
Tel.: 06571 14-2151
Fax: 06571 14-2503
E-Mail: Conni.Mueller@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: G 15
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 33 - Gesundheit)
Tel.: 06571 14-2179
Fax: 06571 14-2503
E-Mail: Rita.Willems@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: G 15
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