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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
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Virtuelles Rathaus
Beratungs- und Prozesskostenhilfe beantragen
Sie möchten eine rechtliche Beratung einholen oder stehen kurz vor einem Prozess, für den Ihnen die finanziellen Mittel fehlen? Dann können Sie für eine vorgerichtliche Beratung Beratungshilfe und für ein gerichtliches Verfahren Prozess-beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Beschreibung
Bürger, die die zur Wahrnehmung ihrer Rechte notwendigen finanziellen Mittel aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen können, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs- und /oder Prozesskostenhilfe zu stellen. Beratungshilfe wird für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines Gerichtsverfahrens in allen Rechtsgebieten gewährt. Für ein gerichtliches Verfahren und die dortige Vertretung kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. In Familien- und verschiedenen anderen Verfahren wird sie als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet.
Sie umfasst:
- die Übernahme der Gerichtskosten;
- die Übernahme der Kosten des eigenen Anwaltes (bei einer Niederlage trägt der Rechtsuchende jedoch trotz bewilligter Prozesskostenhilfe die Kosten des gegnerischen Anwaltes);
- Prozesskostenhilfe wird den Vermögens- und Einkommensverhältnissen entsprechend ohne oder mit einer Ratenzahlungsverpflichtung gewährt. Wird die Verpflichtung zur Zahlung von Raten angeordnet, sind die Raten bis zur Deckung der Prozesskosten zu zahlen, insgesamt jedoch nicht mehr als 48 Monatsraten.
Kurztext
- Prozesskostenhilfe Bewilligung
- Bürger, die die zur Wahrnehmung ihrer Rechte notwendigen finanziellen Mittel aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht aufbringen können, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe zu stellen.
- Einen Antrag auf Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe kann selbständig oder über einenAnwalt/eine Anwältin einreichen.
- Ist bereits eine Rechtsberatung erfolgt, muss der Antrag auf Beratungshilfe binnen 4 Wochen nach Beratungsbeginn beim Amtsgericht eingehen, sonst wird er abgelehnt.
- Wird die Beratungshilfe nicht bereits durch das Amtsgericht, sondern durch eine Beratungsperson gewährt, kann diese für ihre Beratung von dem Rechtsuchenden 15,00 Euro verlangen, auch wenn ein Berechtigungsschein vorliegt. Weitere Gebühren können anfallen, wenn der Antrag auf Beratungshilfe abgelehnt wird, nachdem bereits eine Rechtsberatung erfolgt ist oder die Bewilligung der Beratungshilfe wieder aufgehoben wird.
- Im Prozess-/Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren fallen im ersten Rechtszug keine Gerichtsgebühren an. Eine anwaltliche Vertretung erhält für dieses Verfahren in der Regel keine gesonderte Vergütung. Im Falle einer Niederlage in einem Verfahren umfasst die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe allerdings nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts.
- Zuständig:
- Die Beratungshilfe kann direkt durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für eine Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann.
- Im Übrigen wird sie durch Rechtsanwälte und Personen mit Befugnis zur Rechtsberatung wahrgenommen.
- Prozess-/Verfahrenskostenhilfe ist bei dem Gericht zu beantragen, an dem der Prozess/das Verfahren geführt wird oder zu führen ist.
Zuständigkeit
Die Beratungshilfe kann direkt durch das Amtsgericht gewährt werden, soweit dem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für eine Hilfe oder die Aufnahme eines Antrags oder einer Erklärung entsprochen werden kann. Im Übrigen wird sie durch Rechtsanwälte und Personen mit Befugnis zur Rechtsberatung wahrgenommen. Prozess-/Verfahrenskostenhilfe ist bei dem Gericht zu beantragen, an dem der Prozess/das Verfahren geführt wird oder zu führen ist.
Das für Ihren Ort und Ihr Anliegen zuständige Gericht finden Sie im Orts- und Gerichtsverzeichnis, das der Bund und die Länder gemeinsam pflegen.
Orts-und Gerichtsverzeichnis - Justizportal des Bundes und der Länder
Fristen
Wenn Sie einen Antrag auf Beratungshilfe stellen wollen, können Sie das selbst oder über Ihren Rechtsanwalt / Ihre Rechtsanwältin tun. Wird Beratungshilfe gewährt, erhalten Sie einen Berechtigungsschein. Damit können Sie sich an einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin Ihrer Wahl wenden. Wird zuerst ein Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin aufgesucht, kann diese/-r auch nachträglich einen Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe stellen. Einen Antrag auf Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe können Sie selbst stellen oder über Ihren Anwalt/Ihre Anwältin einreichen.
Voraussetzungen
Für die Beratungshilfe:
- Sie können die erforderlichen Mittel für eine vorgerichtliche Rechtsberatung nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen,
- andere Möglichkeiten für eine Hilfe, deren Inanspruchnahme Ihnen zuzumuten ist, stehen nicht zur Verfügung (z.B. Schuldnerberatung)und
- die Inanspruchnahme der Beratungshilfe erscheint nicht mutwillig.
Für die Gewährung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe:
- Sie können die erforderlichen Mittel für das gerichtliche Verfahren, für das die Hilfe beantragt wird, aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen,
- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat Aussicht auf Erfolg und
- die Wahrnehmung derRechte ist nicht mutwillig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Ist bereits eine Rechtsberatung erfolgt, muss der Antrag auf Beratungshilfe binnen 4 Wochen nach Beratungsbeginn beim Amtsgericht eingehen, sonst wird er abgelehnt.
Kosten
Wird die Beratungshilfe nicht bereits durch das Amtsgericht, sondern durch eine Beratungsperson gewährt, kann diese für ihre Beratung von dem Rechtsuchenden 15,00 Euro verlangen, auch wenn ein Berechtigungsschein vorliegt. Weitere Gebühren können anfallen, wenn Ihr Antrag auf Beratungshilfe abgelehnt wird, nachdem bereits eine Rechtsberatung erfolgt ist oder die Bewilligung der Beratungshilfe wieder aufgehoben wird.
Im Prozess-/Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren fallen im ersten Rechtszug keine Gerichtsgebühren an. Eine anwaltliche Vertretung erhält für dieses Verfahren in der Regel keine gesonderte Vergütung. Im Falle einer Niederlage in einem Verfahren umfasst die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe allerdings nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts.
erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweis (Lohnbescheinigung, Rentenbescheid, Sozialhilfebescheid etc.)
- Belege über die laufenden Kosten
- Im Falle der Beantragung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe ist das Streitverhältnis ausführlich darzustellen
Rechtsgrundlage
§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ggf. i.V.m. § 76 FamFG
Rechtsbehelf
Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wiederaufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist grundsätzlichdas Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Weitere Informationen
Was sollte ich noch wissen?
Die Beratungshilfebewilligung kann bei anfänglicher Unrichtigkeit der Angaben oder Vermögensgewinn durch die Beratungshilfe wieder aufgehoben werden. Im Falle der Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe kann das Gericht bis vier Jahre nach Abschluss des Verfahrens prüfen, ob sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.Hiermit können Änderungen der Bewilligungsentscheidung verbunden sein. Bei einem Verstoß gegen Ihnen obliegende Mitteilungspflichten kann die Bewilligung der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden. Gleiches gilt bei Unrichtigkeit der Angaben und qualifiziertem Rückstand bei der Zahlung angeordneter Raten.
Unterstützende Institutionen
Anwaltliche Beratungsstellen ermöglichen bedürftigen Bürgerinnen und Bürgern in Rheinland-Pfalz ebenfalls eine kostenlose Rechtsberatung. Nähere Informationen und Beratungsstellen finden Sie nachfolgend:
Wo finde ich Beratungsstellen?
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