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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Virtuelles Rathaus

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Sie schlachten Tiere gewerblich für den menschlichen Verzehr? Dann müssen Sie die Tiere vor und nach der Tötung amtlich untersuchen lassen.  


Beschreibung

Wenn Sie gewerblich Tiere schlachten, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, müssen Sie die Tiere vor und nach der Schlachtung amtlich untersuchen lassen. Dies betrifft die Schlachtung von:

  • Rinder,
  • Schweine,
  • Schafe,
  • Ziegen,
  • Pferde und andere Huftiere,
  • gegebenenfalls Geflügel
  • gegebenenfalls Hasentiere
  • Farmwild.

Die Untersuchungspflicht gilt auch für Hausschlachtungen außer für Kaninchen und Geflügel ohne körperlichen Auffälligkeiten.

Kurztext

Wer Tiere schlachten möchte, deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, muss die Tiere amtlich untersuchen lassen.



Zuständigkeit

Bitte ewnden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung beziehungsweise an die Stadtverwaltung der jeweiligen kreisfreien Stadt.



Fristen

  1. Sie zeigen die zur Schlachtung vorgesehenen Tiere zur Schlachtungsuntersuchung an. Diese erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt, er das gesunde Tier zur Schlachtung frei gibt.
  2. Im Anschluss dürfen Sie bei vorhandener Kenntnis die Schlachtung durchführen.
  3. Nach der Tötung des Tieres schaut sich der amtliche Tierarzt das gewonnene Fleisch und dessen Organe an.
  4. Wenn keine Auffälligkeiten vorliegen, wird das Fleisch zur Weiterverarbeitung frei gegeben.
  5. Bei Schweinen und Pferden erfolgt im Anschluss die Trichinenuntersuchen (Fadenwürmer) bevor das Fleisch dann zur Weiterverarbeitung frei gegeben wird.

Voraussetzungen

Gewerbliche Schlachtungen dürfen nur in hierfür zugelassenen Betrieben durchgeführt werden, die daher behördlich bekannt sein müssen.

Bei Geflügel und Hasentieren bestehen Ausnahmen, die sich nach der Zahl der pro Jahr geschlachteten Tiere richten und die bei der zuständigen Behörde zu erfragen sind.

Welche Fristen muss ich beachten?

Schlachtungen sind rechtzeitig (mindestens 24 Stunden vorher) der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Notschlachtungen sind hievon separat zu betrachten, in jedem Fall ist unverzüglich die zuständige Behörde einzubinden.



erforderliche Unterlagen

Vorzulegen sind Informationen zur Lebensmittelkette.




Rechtsgrundlage

Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs

Verordnungen (EU) 2019/624 und 2019/627, die die Durchführung der amtliche Kontrollen regeln (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs

Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)

Rechtsbehelf

 Widerspruch




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau


Tel.: 06571 14-1032
Fax: 06571 14-2509
E-Mail: veterinaeramt@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau)

Frau Kerstin Arnoldi Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2492
Fax: 06571 14-42492
E-Mail: Kerstin.Arnoldi@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: M 115
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 32 - Veterinärdienst, Landwirtschaft und Weinbau)

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