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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
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Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Orts- und Stadtkernen
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Orts- und Stadtkernen an. Diese bietet das Land Rheinland-Pfalz zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) an.
Beschreibung
Das Land Rheinland-Pfalz bietet zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) auf Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) eine Förderung des sozialen Wohnungsbaus in Orts- und Stadtkernen an.
Förderzweck ist es, durch ein entsprechendes Angebot an bedarfs- und zeitgemäßem bezahlbaren Mietwohnraum die Attraktivität von innerörtlichen und innerstädtischen Gebieten für das Wohnen zu erhöhen und damit die soziale, kulturelle und freizeitbezogene Infrastruktur sowie die Versorgungsinfrastruktur in den Orts- und Stadtkernen erhalten und verbessern zu können.
Kurztext
Das Land Rheinland-Pfalz fördert zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) die Herstellung von bedarfsgerechten, barrierefreien und bezahlbaren Mietwohnraum, sowie das gemeinschaftliche Wohnen und die Beseitigung städtebaulicher Missstände, insbesondere die Reaktivierung von Brachflächen und die Stärkung der baukulturellen Identität.
Zuständigkeit
Antragsformulare und weitere Informationen erhalten Sie bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Fristen
Wer wird gefördert?
- Investorinnen und Investoren, die preiswerte Mietwohnungen in innerörtlichen oder innerstädtischen Gebieten schaffen und eines der Förderziele erreichen.
- Ersterwerber, die entsprechend erstellten Wohnraum erwerben und bei der anschließenden Überlassung die geforderten Belegungs- und Mietbindungen einhalten.
Was wird gefördert?
- Umbau-, Ausbau-, Umwandlungs-, und Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden, sowie damit einhergehende Modernisierungsmaßnahmen.
- Neubau von Mietwohnraum nach vorherigem Abriss.
- Neubau von Mietwohnraum zum Schließen einer Baulücke.
- Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung im Zusammenhang mit den zuvor genannten Maßnahmen.
Wie wird gefördert?
- Mit einem nachrangig durch Grundpfandrecht abgesicherten Darlehen und einem einmalig gewährten Tilgungszuschuss.
- Die Darlehenshöhe beträgt grundsätzlich 1.050 € je Quadratmeter förderfähiger Wohnfläche.
- Bei Wohnungen mit einer förderfähigen Wohnfläche bis 60 Quadratmeter beträgt das Darlehen 1.150 € je Quadratmeter.
- Bei Wohnungen für Haushalte mit Einkommen bis zur Einkommensgrenze gemäß § 13 Absatz 2 LWoFG wird ein Tilgungszuschuss i.H.v. 25 v.H. gewährt.
- Werden diese Wohnungen barrierefrei errichtet, obwohl dies nach der Landesbauordnung (LBauO) nicht vorgeschrieben ist, wird ein Tilgungszuschuss von 35 v.H. gewährt.
- Bei Wohnungen für Haushalte mit Einkommen bis zu 60 v.H. über der Einkommensgrenze gemäß § 13 Absatz 2 LWoFG wird ein Tilgungszuschuss i.H.v. 15 v.H. gewährt.
- Werden diese Wohnungen barrierefrei errichtet, obwohl dies nach der Landesbauordnung (LBauO) nicht vorgeschrieben ist, wird ein Tilgungszuschuss von 25 v.H. gewährt.
Nicht gefördert wird, wenn
- kein örtlicher Bedarf an Mietwohnraum besteht,
- die Immobilie nach Abschluss des Vorhabens weniger als drei abgeschlossene Wohnungen umfasst,
- die für das Wohnen nutzbare Fläche nach Fertigstellung weniger als 60 v.H. der Gesamtgebäudefläche beträgt,
- die Wohnfläche weniger als 30 Quadratmeter beträgt,
- mit dem Bau nicht alsbald nach der Förderzusage begonnen werden kann,
- mit dem Bau begonnen wurde, bevor die Förderzusage erteilt ist,
- der Abschluss des Kaufvertrages beim Ersterwerb länger als drei Monate zurückliegt,
- der Wohnraum bereits von nicht berechtigten Haushalten belegt ist oder an diese vermietet ist,
- der Wohnraum nicht für eine dauernde und angemessene Wohnraumversorgung bestimmt und geeignet ist (z.B. Zweitwohnungen oder Wochenendhäuser).
Anträge auf Förderung können von allen Investorinnen und Investoren (z.B. Kommunen, Unternehmen, Privatpersonen) gestellt werden, die ein nach dem Förderprogramm beschriebenes Vorhaben erstellen.
Ebenfalls antragsberechtigt sind alle Personen, die entsprechend erstellten Wohnraum im Rahmen des Ersterwerbs erwerben und bei der anschließenden Überlassung dieses Wohnraums die geforderten Belegungs- und Mietbindungen einhalten.
Hinweis: Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag auf Förderung ist rechtzeitig vor dem geplanten Beginn der Baumaßnahme zu stellen.
Beim Ersterwerb ist der Förderantrag bis spätestens drei Monate nach Abschluss des Kaufvertrages zu stellen.
erforderliche Unterlagen
Förderantrag inklusive Anlagen.
Rechtsgrundlage
Verwaltungsvorschrift Wohnen in Orts- und Stadtkernen
Weitere Informationen
verwandte Vorgänge
- Arbeitnehmer-Sparzulage
- Dorferneuerung: private Förderung
- Wohnraumförderung: Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum
- Wohnraumförderung: Wohngruppen und Wohngemeinschaften
- Wohnraumförderung: Wohnungsbau Förderung von Sozialmietwohnraum
Ansprechpartner
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)
Holzhofstraße 4
55116 Mainz
Tel.: +49 6131 6172-0
Fax: +49 6131 6172-1199
E-Mail: isb@isb.rlp.de
Web: isb.rlp.de/home.html
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