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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
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Grunderwerbsteuer zahlen
Sie wollen ein Grundstück erwerben? Dann müssen Sie auch die Grunderwerbsteuer in Ihre Finanzierung mit einbeziehen.
Beschreibung
Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer und ihr unterliegen Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, soweit sie darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Position zu erlangen.
Die Grunderwerbsteuer beträgt in Rheinland-Pfalz im Normalfall 5 vom Hundert des Wertes der Gegenleistung (z.B. Kaufpreis). Dazu gehört insbesondere jede Leistung, die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des Grundstücks gewährt sowie z.B. auch Leistungen, die dem Veräußerer von Dritten dafür gewährt werden, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt.
In einigen Sonderfällen, z.B. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden ist (bei Umwandlungen, Einbringungen oder Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage), wird die Steuer vom Grundbesitzwert im Sinne des Bewertungsgesetzes berechnet.
Kurztext
Die Grunderwerbsteuer beträgt in Rheinland-Pfalz im Normalfall 5 vom Hundert des Wertes der Gegenleistung (zum Beispiel Kaufpreis).
Zuständigkeit
Für die Festsetzung und Anzeige der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt.
Finanzamtssuche beim Bundeszentralamt für Steuern
Zuständige Stelle
Für die Festsetzung und Anzeige der Grunderwerbsteuer ist grundsätzlich das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Dieses können Sie mit der Finanzamtssuche auf der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern ermitteln.
Suche des zuständigen Finanzamtes
Fristen
Alle Vorgänge, die dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen, müssen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden; bei Grundstückskaufverträgen erfolgt dies durch den Notar). Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Wenn die Steuer gezahlt ist, erteilt das Finanzamt eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Erwerber eines Grundstücks im Regelfall nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf.
Voraussetzungen
Der Grunderwerbsteuer unterliegen beispielsweise die folgenden Erwerbsformen:
- der Grundstückskauf,
- der Grundstückstausch,
- der Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z.B. die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH),
- der Übergang von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften mit Grundbesitz,
- die Enteignung von Grundstücken.
Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit, so u. a.
- der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500 Euro),
- der Erwerb eines Grundstücks durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers,
- der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind,
- der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige zum Grunderwerb ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung des Grundstücksvertrags beziehungsweise nachdem die Beteiligten Kenntnis von dem Erwerbsvorgang erlangt haben, beim zuständigen Finanzamt (in der Regel dem Lagefinanzamt) zu erstatten.
Kosten
Keine.
Rechtsgrundlage
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Weitere Informationen
Notariate
verwandte Vorgänge
- Bescheinigung in Steuersachen
- Eintragung einer Steuerberatungsgesellschaft im Berufsregister für Steuerberater beantragen
- Eintragung im Berufsregister für Steuerberater und Steuerberaterinnen beantragen
- Landeseigene Grundstücke und Immobilien kaufen
- Änderungen im Berufsregister für Steuerberater melden
Ansprechpartner
Finanzamt Trier
Hubert-Neuerburg-Straße 1
54290 Trier
Tel.: +49 651 9360-0
Fax: +49 651 9360-34900
E-Mail: poststelle@fa-tr.fin-rlp.de
Web: finanzamt-trier.fin-rlp.de/startseite
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