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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
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13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Mitarbeiter
Mutterschaftsgeld nicht gesetzlich Krankenversicherte
Mutterschaftsgeld nicht gesetzlich Krankenversicherte
Beschreibung
Zuständigkeit
Bitte melden Sie sich an das Bundesversicherungsamt - Mutterschaftsgeldstelle.
Link zum Bundesversicherungsamt
Fristen
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin, darf nicht früher als sieben Wochen vor diesem Termin ausgestellt werden.
erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sind notwendig:
- das vollständig ausgefüllte Antragsformular - möglichst vor der Entbindung,
- die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin, die fristgerecht (d.h. nicht früher als sieben Wochen vor diesem Termin und keinesfalls nach dem Entbindungstermin) ausgestellt sein darf - ebenfalls möglichst vor der Entbindung,
- die von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllte, unterschriebene und mit dem Firmenstempel versehene Bescheinigung,
- die vom Standesamt ausgestellte Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe Ihres Kindes
Rechtsgrundlage
Link zu § 13 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Mutterschaftsgeld)
Link zu § 14 Mutterschutzgesetz (MuSchG) (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld)
§ 84 Abs. 2 i. V. m. § 66 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 183 Drittes Sotialgesetzbuch (SGB III)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid des Bundesversicherungsamtes können Sie Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats beziehungsweise, wenn der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, innerhalb eines Jahres möglich, nachdem der Bescheid bekannt gegeben wurde.
Link zu § 84 Abs. 2 i. V. m. § 66 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Weitere Informationen
Link zum Bundesversicherungsamt/Mutterschaftsgeld
Was sollte ich noch wissen?
Wird Ihnen während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt, oder kann Ihr Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wegen eines Insolvenzereignisses nicht zahlen, erhalten Sie vom Bundesversicherungsamt - sofern dieses auch für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständig ist - auf Antrag auch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. In diesen Fällen ist es besonders wichtig, dass Ihre Anträge und die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin vor der Entbindung beim Bundesversicherungsamt eingehen. Anderenfalls muss das BVA bei der Prüfung des Anspruchs vom tatsächlichen Entbindungstermin ausgehen. Das kann unter bestimmten Umständen sogar dazu führen, dass der Zuschuss nicht für die gesamte Zeit der Schutzfristen gezahlt werden kann. Das Antragsformular für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sendet Ihnen das Bundesversicherungsamt auf Wunsch zu.
Bemerkungen
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie ebenfalls bei der Hotline der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes unter der Rufnummer 0228 619-1888.
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