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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Öffnungszeiten Rathaus:

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Mitarbeiter

Vaterschaftsanerkennung beurkunden

In jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren können Väter die Vaterschaft zu ihren Kindern öffentlich beurkunden lassen.  


Beschreibung

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter werden in öffentlicher Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Nach deutschem Recht ist die Frau Mutter des Kindes, die das Kind geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern eine Anerkennung der Mutterschaft oder eine Zustimmungserklärung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, müssen diese auch durch ein Standesamt, durch das Jugendamt oder durch Notare beurkundet werden.

Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, kann sie ebenfalls öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

Kurztext

  • Die Anerkennung der Vaterschaft wird in öffentlicher Form beurkundet.
  • Zuständig ist jedes Standesamt, Jugendämter und Notare
  • Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht.
  • Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.


Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an Jugendämter, Notare oder Standesämter.



Fristen

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

  • der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
  • der Standesbeamte/ die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.

Insbesondere geprüft wird:

  • die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
  • die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
  • etwaige frühere Statusfeststellungen
  • der/die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf

Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

Voraussetzungen

  • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
  • Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
  • Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
  • Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft.
  • Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
  • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
  • Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
  • Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
  • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
  • Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an. Die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
  • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Er bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
  • Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
  • Für ein geschäftsunfähiges Kind oder ein Kind, welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
  • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Bearbeitungsdauer

  • Einzelfallabhängig


Kosten

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind gebührenfrei.

gegebenenfalls werden 30,00 Euro fällig für die Versicherung an Eides Statt eines Dolmetschers




erforderliche Unterlagen




Rechtsgrundlage

§ 44 Personenstandsgesetz (PStG)

§§1594 bis 1599 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 59 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)




Weitere Informationen

beim Standesamt




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 12 - Jugend und Familie


Tel.: 06571 14-0
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: info@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 12 - Jugend und Familie)

Frau Kerstin Conrad Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2443
Fax: 06571 14-42443
E-Mail: Kerstin.Conrad@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 217
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 12 - Jugend und Familie)

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Tel.: 06571 14-2345
Fax: 06571 14-42345
E-Mail: Baerbel.Esch@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: N 208
 

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Fax: 06571 14-42266
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| Zimmer: N 203
 

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Fax: 06571 14-42230
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Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 12 - Team Finanzielle Hilfen für Familien
Kurfürstenstr. 16
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