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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Öffnungszeiten Rathaus:
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Mittwoch
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08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Mitarbeiter
Fahrkosten
Wenn Sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen eine Transportleistung benötigen, dann übernimmt Ihre Krankenkasse in vielen Fällen die Fahrkosten.
Beschreibung
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen Fahrkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung medizinisch erforderlich sind. Dies umfasst Fahrten zur stationären Krankenhausbehandlung, Rettungsfahrten und Krankentransporte.Rettungsfahrten werden bei lebensbedrohlichen oder sonstiger Erste Hilfe erfordernden schweren Erkrankungen durchgeführt.
Krankentransporte umfassen Fahrten bei anderen Erkrankungen, die der Begleitung durch medizinisches Personal oder der besonderen Ausstattung eines Krankenwagens bedürfen beispielsweise liegende Transporte.
Krankenfahrten beinhaltet jede andere Fahrt einer erkrankten Person, z.B. mit einem Taxi.
HINWEIS: Verwechseln Sie Krankentransport nicht mit "Krankenwagen alarmieren", den Sie in einem akuten Notfall bestellen.
Kurztext
Als Krankentransportleistungen gelten grundsätzlich alle aus medizinischen Gründen erforderlichen Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Rettungsfahrten. Hierfür werden die Fahrkosten im Zusammenhang mit medizinischen Leistungen von den Krankenkassen übernommen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich wegen eines möglichen Anspruchs auf Kostenübernahme der Krankentransportkosten frühzeitig an Ihre Krankenkasse.
Fristen
- "Verordnung zur Krankenbeförderung" beim behandelnden Arzt besorgen und diese bei jeder Fahrt mitführen, um diese dann beim Fahrer vorzeigen zu können
- Bei ambulanter Behandlung: Verordnung von zuständiger Krankenkasse genehmigen lassen. Dies ist zwingend notwendig, um die Kosten erstattet zu bekommen.
- Bei ambulanter Behandlung: Fahrkosten von Krankenkasse erstatten lassen
- Nach der entsprechenden Fahrt reichen Sie die ärztlichen Verordnungen bei Ihrer Krankenkasse zur Abrechnung ein
Voraussetzungen
Wenn Sie oder ein/e Angehörige/r im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen eine Transportleistung benötigen, übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten bei
- Leistungen, die stationär erbracht werden,
- Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
- anderen Fahrten von Versicherten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten ist sowie
- Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung, zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder zum ambulanten Operieren im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht ausführbar ist.
Bitte beachten Sie, dass Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung von der Krankenkasse zu übernehmen sind. Genehmigungspflichtige Verordnungen müssen der Krankenkasse frühzeitig vorgelegt werden. Dauer und Umfang (z.B. Transportmittel, Hin- und Rückfahrt) der Genehmigung werden von der Krankenkasse festgelegt. Transportleistungen, die Sie ohne Abstimmung mit Ihrer Krankenkasse veranlassen, müssen Sie im Zweifelsfall auch selbst bezahlen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Vor der ambulanten Behandlung muss die Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden.
Kosten
Die vollständige oder teilweise Übernahme der entstehenden Kosten hängt von den Bedingungen des Einzelfalls ab.
Wenn ein Arzt die medizinische Notwendigkeit des Transportes bescheinigt ("Verordnung zum Krankentransport"), werden die Kosten in der Regel bis auf einen geringen Eigenanteil von mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro (grundsätzlich gilt 10 Prozent des Fahrpreises) von den Krankenkassen übernommen.
erforderliche Unterlagen
Verordnung zur Krankenbeförderung
Rechtsgrundlage
§ 60 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
§ 61 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
Rechtsbehelf
Es besteht die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Entscheidung Ihrer Krankenkasse einzulegen.
Weitere Informationen
Ein Anspruch auf Fahrten zur ambulanten Behandlung sowie vor- und nachstationärer Krankenhausbehandlung einschließlich dem ambulanten Operieren kann bewilligt werden, wenn dadurch stationäre Behandlungen vermieden beziehungsweise verkürzt werden oder diese nicht ausführbar sind. Ansonsten können Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nur in besonderen Ausnahmefällen (zum Beispiel Dialysebehandlungen, Chemotherapie) übernommen werden.
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