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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Mitarbeiter
Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen
Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.
Beschreibung
Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
Kurztext
Eine rechtliche Betreuung wird bestellt, wenn die Betroffenen ihre Angelegenheiten nicht eigenständig erledigen können.
Fristen
- Die Betreuung umfasst die Erledigung von allen gerichtlich bestimmten Angelegenheiten des Betreuten
- Die Erledigung hat dem Wohl des Betreuten zu entsprechen und beinhaltet ebenfalls die Möglichkeit, dass der Betreute sein Leben im Rahmen seiner Fähigkeiten selbst gestalten kann.
- Der Betreuer hat den Wünschen zu entsprechen, soweit dies dem Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat.
- Der Betreuer fördert innerhalb seines Aufgabenkreises die Beseitigung der Krankheit oder Behinderung , ihre Besserung oder die Verhinderung einer Verschlimmerung. Bei berufsmäßiger Betreuung stellt dieser auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan auf, der die Ziele der Betreuung und die zu ergreifenden Maßnahmen darstellt.
- Werden dem Betreuer Umstände oder Einschränkungsmöglichkeiten des Aufgabenkreises bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen.
Kosten
Das Gericht stellt dem Betroffenen Gebühren in Rechnung, die sich nach dem Wert seines Nettovermögens richten.
Rechtsgrundlage
§1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§1901 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB
§1902 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Weitere Informationen
Betreuungsrecht - Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht
Unterstützende Institutionen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
verwandte Vorgänge
- Betreuungsangebote
- Betreuungsverein Anerkennung beantragen
- Betreuungsverfügung
- Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen
- Wohnformen für pflegebedürftige Menschen auch mit Behinderung
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen
Tel.: 06571 14-1030
Fax: 06571 14-2500
E-Mail: info@bernkastel-wittlich.de
Web: www.bernkastel-wittlich.de
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen)
Tel.: 06571 14-2385
E-Mail: Stefanie.Broesch@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: A 202a
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen)
Tel.: 06571 14-2453
Fax: 06571 14-42453
E-Mail: Ellen.Ehlen@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: A 202a
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen)
Tel.: 06571 14-2274
Fax: 06571 14-42274
E-Mail: Joerg.Gruber@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: A 202a
Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 30 - Soziale Hilfen)
Tel.: 06571 14-2275
Fax: 06571 14-42275
E-Mail: Vanessa.Rieder@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: A 202a
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