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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Mitarbeiter

Prüfsachverständige für technische Anlagen anerkennen

Für die Anerkennung als Prüfsachverständigen für technische Anlagen stellen Sie einen schriftlichen Antrag an das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz.  


Beschreibung

Besonders Fachkundige und befähigte Personen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung können sich um die Anerkennung als Prüfsachverständige für technische Anlagen bewerben, um die Prüfung vor Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Prüfungen prüfpflichtiger Anlagen nach Bauordnungsrecht durchführen zu können.

Weitere Informationen



Zuständigkeit

Bitte wenden Sie sich an das Ministerium der Finanzen als Oberste Bauaufsichtsbehörde.

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Zuständige Stelle

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz



Fristen

Der Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen ist schriftlich bei der obersten Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Dabei ist anzugeben, für welche Fachrichtung die Anerkennung beantragt wird sowie ob und wie oft ein Verfahren auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen, auch außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, erfolglos geblieben ist.

Vorlage der Nachweise der Anerkennungsvoraussetzungen.

Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.

Nachweis der fachlichen Eignung durch Prüfung. Anerkennung und Urkundenüberreichung.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Anerkennung sind in § 4 der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO) nachzulesen.

Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag auf Anerkennung ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden (§ 42a Verwaltungsverfahrensgesetz).



Kosten

Für die Teilnahme am Anerkennungsverfahren fallen Gebühren nach lfd. Nr. 3.4.3 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22), in der jeweils geltenden Fassung, von derzeit 100,00 bis 500,00 EUR an.

Der Nachweis über die fachliche Eignung wird durch eine Prüfung bei einer von der Anerkennungsbehörde bestimmten Stelle erbracht und die hierfür anfallenden Kosten sind ebenfalls vom Teilnehmer der Prüfung zu tragen. Höhe und Umfang der Prüfungsgebühren sind abhängig vom Prüfungsort und den Vorgaben des Prüfungsausschusses.

Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)




erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gem. § 5 Abs. 2 der Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen beizufügen.

Insbesondere sind das folgende Unterlagen:

  1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,

  2. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des beruflichen Werdegangs sowie der beruflichen Tätigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung,

  3. Abschriften oder Fotokopien der Abschlusszeugnisse von Hochschulen und Ausbildungsstätten sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,

  4. eine Erklärung, dass ein Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), gestellt wurde oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates; das Führungszeugnis oder das gleichwertige Dokument soll nicht älter als drei Monate sein,

  5. eine Aufstellung der vorhandenen Prüfgeräte, Hilfsmittel und Einrichtungen, auf die kurzfristig zurückgegriffen werden kann,

  6. die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4, wobei das Vorliegen der Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 durch eine Bescheinigung nach Absatz 3 nachzuweisen ist, und

  7. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 nicht vorliegen.




Rechtsgrundlage

Landesverordnung über die Prüfung technischer Anlagen (AnlPrüfVO)

Rechtsbehelf

Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.




Weitere Informationen

Der Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen ist bei der Anerkennungsbehörde zu stellen. Ein Formular für die Antragstellung ist auf der Homepage des Ministeriums der Finanzen eingestellt:

Antragsformular für Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen




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Ansprechpartner

Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 5
55116 Mainz

Tel.: +49 6131 16-0
Fax: +49 6131 16-4331
E-Mail: poststelle@fm.rlp.de
Web: www.fm.rlp.de
 


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