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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
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13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Mitarbeiter
Einsicht in das Güterrechtsregister
Sie können Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen.
Beschreibung
Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, ohne dass ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss.
Soweit es nicht nur um die Eintragung selbst (etwa die Existenz eines entsprechenden Ehevertrages) geht, sondern auch um deren genauen Inhalt, bedarf es der Einsichtnahme in die Registerakten, für die ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden muss. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.
Zuständigkeit
Zuständige Stelle
Amtsgericht, bei dem die Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist
Fristen
Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen beziehungsweise eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..
Voraussetzungen
- Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses - nur bei Einsichtnahme in die Registerakten
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Bearbeitungsdauer
- Ein Antrag wird i.d.R. innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
- Telefonische Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich.
Kosten
- Die Einsicht ist gebührenfrei.
- Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von derzeit 10,00 Euro (einfache Abschrift) oder 20,00 Euro (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).
erforderliche Unterlagen
- evtl. Nachweis, dass ein berechtigtes Interesse besteht
Rechtsgrundlage
§ 1563 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1412 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1357 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Weitere Informationen
Keine
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