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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Mitarbeiter
Eierpackstelle - Zulassung beantragen
Sie dürfen eine Eierpackstelle nur betreiben, wenn sie von der zuständigen Behörde marktrechtlich zugelassen ist und eine Packstellen-Kennnummer erteilt wurde.
Beschreibung
Kurztext
- Zulassung von Eierpackstellen
- Packstellen müssen über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte und Gewichtsklassen verfügen
- entsprechende Nachweise müssen zusammen mit dem Antrag eingereicht werden
- wird die Packstelle zugelassen, teilt die Behörde die Kennnummer mit
- die Kennnummer wird für die Kennzeichnung der Verpackung der Eier benötigt
- zuständig: für den Betriebssitz zuständige Behörde
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit obliegt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.
Webseite - Einheitlicher Ansprechpartner Rheinland-Pfalz
Fristen
Die Zulassung als Packstelle muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag, über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
- Wird Ihrem Antrag stattgegeben, teilt Ihnen die Behörde die Kennnummer mit, die Sie für die Kennzeichnung der Verpackungen von Eiern (Packstellennummer) benötigen.
Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
Voraussetzungen
Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügen.
Packstellen müssen über die folgenden technischen Anlagen verfügen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind:
- eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage / Durchleuchtungslampe, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht
- Gerät(e) zur Feststellung der Luftkammerhöhe
- eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen
- eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier (Hinweis: 1 Gramm genau)
- Gerät(e) zum Kennzeichnen von Eiern
Die Räumlichkeiten der Packstelle und die technischen Einrichtungen müssen in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen sein.
Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Zulassung erteilt wurde.
Bearbeitungsdauer
Bei Vorliegen aller Dokumente ca. 6 Wochen.
Kosten
250,00 € bis 300,00 € für die Zulassung einer Packstelle.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über geeignete Räumlichkeiten
- Nachweis über geeignete technische Einrichtungen
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Eier müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und gegebenenfalls verpackt werden.
Sortierte und gegebenenfalls abgepackte Eier der Güteklasse A dürfen nur mit aufgedrucktem Erzeugercode abgegeben werden.
Verpackungen müssen sauber, stoßfest, trocken und unbeschädigt sein. Das Material der Verpackungen muss die Eier vor Fremdgeruch und möglicher Qualitätsverschlechterung schützen.
Mit der Zulassung der Packstelle stehen alle Vermarktungswege offen. Es müssen folgende Listen geführt werden:
- Zukaufliste (Anzahl der zugekauften Eier je Erzeugerbetrieb)
- Sortierliste (Anzahl der Eier je Kategorie je Tag)
- Verkaufsliste (Anzahl der verkauften Eier mit Verkaufsort und datum)
Die Aufbewahrungspflicht der Listen beträgt 12 Monate.
Das Sortieren von Eiern die als BIO vermarktet werden sollen, ist eine kontroll- beziehungsweise zertifizierungspflichtige Tätigkeit, die die Unterstellung unter das Öko-Kontrollverfahren nötig macht.
Unterstützende Institutionen
Zulassung als Lebensmittelunternehmer durch die zuständige Kreisverwaltung.
verwandte Vorgänge
- Als Insolvenzverwalter oder Insolvenzverwalterin bewerben
- Bestehende oder potentielle Ausbildungsbetriebe beraten und überprüfen
- Betriebserlaubnis für Apotheke beantragen
- Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften: Genehmigung
- Taxigenehmigung Erteilung
Ansprechpartner
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Tel.: +49 651 9494-0
Fax: +49 651 9494-170
E-Mail: poststelle@add.rlp.de
Web: add.rlp.de/de/startseite/
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