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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Mitarbeiter
Kindergeld allgemeine Informationen
Als deutscher Staatsangehöriger können Sie Kindergeld beantragen, wenn Sie
Beschreibung
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in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben
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im Ausland wohnen, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
Wenn Sie nicht in Deutschland wohnen und hier auch nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz beantragen.
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Als ausländischer Staatsangehöriger können Sie Kindergeld beantragen, wenn Sie
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in Deutschland wohnen und eine gültige Niederlassungserlaubnis oder bestimmte andere Aufenthaltstitel besitzen (für Details hinsichtlich der Aufenthaltstitel wenden Sie sich bitte an die Familienkasse).
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als Staatsbürger der EU, des EWR oder der Schweiz in Deutschland wohnen und/oder arbeiten. In grenzüberschreitenden Fällen bestimmt EU-Recht, welcher Staat für das Kindergeld zuständig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Familie über Wohnsitz oder Arbeitsplatz Bezug zu mehreren EU-Staaten hat.
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rechtskräftig anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter sind
Das Kindergeld müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Familienkasse beantragen. Das ist die Familienkasse, in deren Bezirk Sie wohnen. Über die folgende Internetseite können sie Ihre örtliche Familienkasse ermitteln:
Kurztext
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in Deutschland Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben
-
im Ausland wohnen, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind
Als ausländischer Staatsangehöriger können Sie Kindergeld beantragen, wenn Sie
-
als Staatsbürger der EU, des EWR oder der Schweiz in Deutschland wohnen und/oder arbeiten. In grenzüberschreitenden Fällen bestimmt EU-Recht, welcher Staat für das Kindergeld zuständig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Familie über Wohnsitz oder Arbeitsplatz Bezug zu mehreren EU-Staaten hat.
-
als Staatsbürger eines anderen Staates eine gültige Niederlassungserlaubnis oder bestimmte andere Aufenthaltstitel besitzen (für Details hinsichtlich der Aufenthaltstitel wenden Sie sich bitte an die Familienkasse).
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rechtskräftig anerkannter Flüchtling oder Asylberechtigter sind.
Fristen
Rückwirkende Antragstellung bis zu vier Jahre möglich.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer können Sie bei der zuständigen Familienkasse erfragen.
Kosten
keine
erforderliche Unterlagen
Sie benötigen für den Antrag:
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das Antragsformular,
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die Geburtsurkunde oder schriftliche Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit Ihres Kindes,
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die Bescheinigung über Schulbesuch/Studium/Berufsausbildung Ihres Kindes, wenn es älter als 18 Jahre ist,
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die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes,
die Steueridentifikationsnummer des Elternteils, der das Kindergeld erhalten soll.
Rechtsgrundlage
§§ 62 ff. Einkommensteuergesetz (EStG)
§§ 1 ff. Bundeskindergeldgesetz (BKKG)
Weitere Informationen
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Den Antrag auf Kindergeld bekommen Sie bei der zuständigen Familienkasse Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises oder online
Formulare für die Beantragung des Kindergeldes auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
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