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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde
Saarstraße 7
54424 Thalfang
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Mitarbeiter
Rechtsreferendariat zulassen
In den juristischen Vorbereitungsdienst werden Sie auf Antrag aufgenommen, wenn Sie nach einem rechtswissenschaftlichen Studium an einer Universität die sogenannte erste Prüfung bestanden haben.
Beschreibung
Die Zulassung zum Rechtsreferendariat in Rheinland-Pfalz erfolgt auf Antrag.
Kurztext
Die Zulassung zum Rechtsreferendariat in Rheinland-Pfalz erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss schriftlich beim Oberlandesgericht Koblenz eingereicht werden. Zweimal pro Jahr werden Rechtsreferendar*innen eingestellt. Es fallen keine Gebühren an.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Oberlandesgericht Koblenz.
Zuständige Stelle
Alleinige Zulassungsbehörde für Rheinland-Pfalz (OLG-Bezirke Koblenz und Zweibrücken) ist die Präsidentin / der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz. Der Antrag auf Zulassung zum Rechtsreferendariat in Rheinland-Pfalz ist deshalb an die Präsidentin / den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz zu richten.
Fristen
Für die Zulassung zum Rechtsreferendariat (Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst) ist ein Antrag zu stellen. Dieser wird vom Oberlandesgericht Koblenz beschieden und die Zulassung durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Einstellungstermin vollzogen.
Voraussetzungen
In den juristischen Vorbereitungsdienst wird auf Antrag aufgenommen, wer nach einem rechtswissenschaftlichen Studium an einer Universität die sogenannte erste Prüfung bestanden hat. Die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze übersteigt oder die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, erfolgt die Zulassung nach der „Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst“.
Welche Fristen muss ich beachten?
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden in Rheinland-Pfalz zu dem auf den 1. Mai und 1. November eines jeden Jahres jeweils folgenden ersten Arbeitstag eingestellt. Die Bewerbungsunterlagen für die o.g. Einstellungstermine stehen für den Mai-Termin ab Januar und für den November-Termin ab Juli eines jeden Jahres zur Verfügung. Der Antrag auf Übernahme in den juristischen Vorbereitungsdienst einschließlich der erforderlichen Unterlagen muss dem Präsidenten / der Präsidentin des Oberlandesgerichts Koblenz spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Einstellungstermin vollständig vorliegen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
- ein unterschriebener Lebenslauf (tabellarisch oder ausführlich)
- zwei Passbilder (auf der Rückseite mit Namen versehen)
- eine (unbeglaubigte) Kopie der Geburtsurkunde
- gegebenenfalls eine (unbeglaubigte) Kopie der Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde (aus der sich der geführte Ehename/Lebenspartnerschaftsname ergeben muss)
- gegebenenfalls (unbeglaubigte) Kopien der Geburtsurkunden der Kinder
- eine (unbeglaubigte) Kopie des Reifezeugnisses
- eine amtlich* beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die erste Prüfung
- gegebenenfalls Nachweise über abgeleistete Dienste im Sinne des § 127 Abs. 4 Satz 1 Landesbeamtengesetzes (z.B. Grundwehrdienst/Zivildienst/Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr etc.)
- gegebenenfalls ein Nachweis, aus dem hervorgeht, dass die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 5 Abs.1 der Landesverordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst darstellt
- gegebenenfalls Nachweis über die frühzeitige Ablegung der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 5 d Abs.5 DRiG; sog. "Freischuss")
- eine Erklärung, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0) bei der zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragt wurde.
* Hinweis zur amtlichen Beglaubigung in Rheinland-Pfalz: Zur amtlichen Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen und Negativen sowie von Unterschriften und Handzeichen sind (gemäß § 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis vom 21.07.1978 in derzeit gültigen Fassung) befugt: die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, die Verbandsgemeindeverwaltungen und Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, die Kreisverwaltungen, die Struktur- und Genehmigungsdirektionen, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, die Direktoren und Präsidenten der Gerichte, die Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, die Justizvollzugsanstalten, die obersten Landesbehörden, die landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen, die übrigen Behörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.
Rechtsgrundlage
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Richtlinien für den Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Rechtsbehelf
Klage zum Verwaltungsgericht
Weitere Informationen
Antrag auf Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst
verwandte Vorgänge
- Erste juristische Staatsprüfung ablegen
- Lehramtsprüfung durchführen
- Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst für Personen aus der EU beantragen
- Zweite juristische Staatsprüfung ablegen
- Zweite juristische Staatsprüfung zulassen zur Wiederholung
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