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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

Telefon: +49 (0) 6504/9140-0
Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Mitarbeiter

Eintragung in die Handwerksrolle

Wenn Sie selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchten, dann müssen Sie Ihren Gewerbebetrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen.  


Beschreibung

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen, müssen Sie sich vor Beginn der unternehmerischen Betätigung in ein bei Ihrer regional zuständigen Handwerkskammer geführtes Register (Handwerksrolle) eintragen lassen. In der Handwerksrolle wird neben dem Unternehmensträger (Einzelunternehmer, rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person) verzeichnet, wer die Betriebsleitung übernimmt. Die Betriebsleitung kann entweder durch den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin oder eine(n) angestellten Betriebsleiter / Betriebsleiterin ausgeübt werden. Die Betriebsleitung muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Der Nachweis ist über einen Meisterbrief für das jeweilige Handwerk oder eine gleichwertige einschlägige Berufsqualifikation zu erbringen. Näheres hierzu finden Sie im Abschnitt „Voraussetzungen.“
Zu den zulassungspflichtigen Handwerken gehören unter anderem folgende Berufe:

  • Maurer,
  • Zimmerer,
  • Dachdecker,
  • Straßenbauer,
  • Gerüstbauer,
  • Metallbauer,
  • Fliesenleger,
  • Estrichleger,
  • Steinmetzen,
  • Steinbildhauer,
  • Stuckateure,
  • Maler und Lackierer,
  • Raumausstatter,
  • Karosserie- und Fahrzeugbauer,
  • Informations-, Kraftfahrzeug- und Elektrotechniker,
  • Installateur und Heizungsbauer,
  • Behälter- und Apparatebauer,
  • Bäcker,
  • Konditoren,
  • Fleischer,
  • Friseure,
  • Glasbläser und Glasapparatebauer,
  • Schornsteinfeger,
  • Orthopädietechniker,
  • Zahntechniker.

Eine vollständige Auflistung finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden.

Achtung: Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss normalerweise jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Die Handwerksordnung (HWO) unterscheidet zwischen

  • dem zulassungspflichtigen Handwerk ,
  • dem zulassungsfreien Handwerk, dem handwerksähnlichen Gewerbe .

Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst. Das Gewerbe muss in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) aufgeführt sein. Es können auch Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten).

Beabsichtigen Sie, selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe zu betreiben? Dann ist es erforderlich, dass Sie Ihren Gewerbebetrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen. Eingetragen werden können

  • natürliche und juristische Personen und
  • Personengesellschaften.

Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Eine gewerbliche Niederlassung ist nicht Voraussetzung.

Sie oder die von Ihnen mit der Betriebsleitung beauftragte Person müssen über die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen, wenn Sie

  • ein stehendes Gewerbe gründen oder
  • sich an einem Betrieb beteiligen oder
  • sich zusammen mit einem Partner selbständig machen wollen.

Handwerksordnung (HWO)

Anlage A zur HWO

Anlage B, Abschnitt 1 zur HWO

Anlage B, Abschnitt 2 zur HWO)

Kurztext

  • Handwerksrolle Eintragung.
  • Handwerksrolle als Register aller Inhaber oder Inhaberinnen eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe (nicht Reisegewerbe oder Marktverkehr), ausgeübt von natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften.
  • Erfassung der Betriebsleitung des jeweiligen Unternehmens.
  • Gesetzliche Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle.
  • Frist: Sofort bei Aufnahme der Handwerkstätigkeit.
  • Antragstellung schriftlich oder online mit Authentifizierung.
  • Antragsformular zum Herunterladen auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer oder Online-Antragstellung über Verwaltungsportale.
  • Die Eintragungsgebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer, das auf der Internetseite der Kammer eingesehen werden kann.
  • Zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt.


Zuständigkeit

An die zuständige Handwerkskammer.

Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

Handwerkskammer Rheinhessen

Handwerkskammer Pfalz

Handwerkskammer Koblenz

Handwerkskammer Trier

Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten



Fristen

Um Ihr Unternehmen in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag stellen. Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb ausweisen.

Voraussetzungen

  • Abgeschlossene Meisterprüfung in
    • dem Handwerk, das Sie ausüben wollen oder
    • in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk
  • Die Handwerksordnung sieht auch Bestimmungen vor, nach denen Sie oder Ihre Betriebsleitung
    • als Diplom-Ingenieur oder Diplom-Ingenieurin,
    • mit Abschluss als Bachelor oder Master oder
    • mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in die Handwerksrolle eingetragen werden können.
  • Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
  • Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung.
  • Für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz existieren besondere Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen eines Ausnahmebewilligungsverfahrens.
  • Zudem kann für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen eine Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen.

Wenn alle Unterlagen vollständig sind und kein weiteres Verfahren notwendig ist, kann die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb weniger Tage abgeschlossen werden.

Weitere Verfahren verlängern die Bearbeitungsdauer, wie zum Beispiel die Erteilung einer Ausnahmebewilligung.



Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.




erforderliche Unterlagen

  1. Bei Einzelunternehmen:
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis) des Inhabers oder der Inhaberin beziehungsweise der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  1. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen oder vertretungsberechtigten Personen
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)
  • Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis) des oder der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen, beziehungsweise der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  1. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
    • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:
    • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
    • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Nachweis über die Qualifikation (z.B. Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis) des oder der Gesellschafter oder Gesellschafterinnen beziehungsweise der angestellten Betriebsleitung (siehe hierzu näher unter 5.)
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  1. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beziehungsweise UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)):
  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland:
    • Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:
    • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  • Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5.
  1. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
  • Betriebsleitererklärung
  • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages)
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
  • Qualifikationsnachweis der Betriebsleitung (z.B. Kopie Meisterbrief, Technikerzeugnis, Ausnahmebewilligung)

Hinweis: Wenn Sie - etwa bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke - eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren unter 5. genannten Unterlagen auch für diese vorlegen.




Rechtsgrundlage

§ 6 Absatz 1 Handwerksordnung (HWO)




Weitere Informationen

Antragsformulare sind bei den Handwerkskammern erhältlich.

Was sollte ich noch wissen?

Wesentliche (Teil-) Tätigkeiten eines Handwerks

Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden. Es können auch wesentliche (Teil-) Tätigkeiten ausgeübt werden. Auch dann muss die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen.

Mehrere Handwerke

Sie dürfen immer nur das zulassungspflichtige Handwerk ausüben, das eingetragen wurde.
Wenn Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausüben wollen, müssen Sie jedes dieser Handwerke in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Mehrere Personen als Betriebsleitung

Wenn Sie mehr als 1 Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie auch diese eintragen lassen.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Handwerkskammer Trier
Loebstraße 18
54292 Trier

Tel.: +49 651 207-0
Fax: +49 651 207-115
E-Mail: info@hwk-trier.de
Web: www.hwk-trier.de
 


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