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Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf - Nationalpark - Verbandsgemeinde

Saarstraße 7
54424 Thalfang

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Telefax: +49 (0) 6504/9140-144

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag - Dienstag
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Mittwoch
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(nachmittags geschlossen)
Donnerstag
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13:30 - 18:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
(nachmittags geschlossen)

Mitarbeiter

Neue Ausstellung eines Führerscheins wegen Diebstahl, Unleserlichkeit oder Verlust beantragen

Ist Ihr Führerschein verloren gegangen, gestohlen oder unbrauchbar geworden? Dann können Sie einen neuen beantragen.  


Beschreibung

Wenn Ihr Führerschein:

  • verloren gegangen beziehungsweise abhanden gekommen ist,
  • gestohlen wurde,
  • unbrauchbar geworden ist, weil er unleserlich geworden ist, sich Ihr Aussehen geändert hat beziehungsweise andere Gründe vorliegen,

benötigen Sie einen neuen Führerschein.

Nicht erforderlich ist ein neuer Führerschein bei Änderung des Namens infolge Heirat oder aufgrund anderer Umstände, sofern der im Führerschein geführte Name im Personalausweis ersichtlich ist.

Voraussetzungen:

  • Sie haben Ihren ordentlichen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der ausstellenden Behörde.
  • Sie sind Inhaber/in einer Fahrerlaubnis.


Zuständigkeit

Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt (Hauptwohnsitz). Zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.



Fristen

Ist Ihr Führerschein abhanden gekommen oder vernichtet worden, so haben Sie den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten.



Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).




erforderliche Unterlagen

  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • Abgabe beziehungsweise Abnahme einer eidesstattlichen Erklärung über den Verbleib des Führerscheines (dies erfolgt im Rahmen der Vorsprache )
  • gegebenenfalls eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz

Diebstahl:

  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • sofortige Diebstahlsanzeige bei der Polizeidienststelle (falls der Diebstahl im Ausland erfolgte wird eine Übersetzung benötigt)
  • gegebenenfalls eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz

Unbrauchbarkeit:

  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • gegebenenfalls eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz
  • alter Führerschein

Namenswechsel:

  • ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht
  • gegebenenfalls eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde
  • gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz sowie, falls der neue Name dort noch nicht eingetragen ist, eine Bescheinigung über die Namensänderung
  • alter Führerschein



Rechtsgrundlage

§ 4 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

§ 25 Abs. 4 und 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)




Weitere Informationen

Der Antrag auf einen Ersatzführerschein ist bei der zuständigen Stelle vom Fahrerlaubnisinhaber persönlich schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen.

Die Abholung des beantragten Führerscheines kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen; der Ersatzführerschein kann auf Wunsch auch zugeschickt werden.




verwandte Vorgänge


Ansprechpartner

Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung


Fax: 06571 14-2500
Web: www.bernkastel-wittlich.de/kreisverwaltung/fachbereiche/verkehr-und-zulassung/
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)

Herr Jörg Goller Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2021
E-Mail: Joerg.Goller@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: E 2
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)

Frau Heike Hansen Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2021
E-Mail: Heike.Hansen@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: E 1
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)

Frau Renate Hock Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2021
E-Mail: Renate.Hock@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: E 1
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)

Frau Kristin Lauer Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2021
E-Mail: Kristin.Lauer@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: E 2
 

Mitarbeiter (Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 21 - Verkehr und Zulassung)

Frau Melina Lellig Vcard herunterladen

Tel.: 06571 14-2021
E-Mail: Melina.Lellig@Bernkastel-Wittlich.de
| Zimmer: E 2
 


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